Der Oberste Gerichtshof hat am 14. November 2022 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenner in der Strafsache gegen * G* wegen Verbrechen nach § 3g VG und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 604 Hv 10/22m des Landesgerichts für Strafsachen Wien, infolge (Teil )Aussetzung der Entscheidung durch den Schwurgerichtshof nach Anhörung der Generalprokuratur nichtöffentlich (§ 62 Abs 1 zweiter Satz OGH Geo 2019) den
Beschluss
gefasst:
Die Sache wird gemäß § 334 Abs 2 StPO im Umfang der wider den Angeklagten erhobenen Anklage, er habe in W*
(I 4) am 6. März 2017 sich auf andere als die in §§ 3a bis 3f VG bezeichnete Weise im nationalsozialistischen Sinn betätigt, indem er den Nationalsozialismus verherrlichend und die Wiederbelebung, Verbreitung und Aktualisierung der nationalsozialistischen Ideologie und deren Zielsetzung fördernd auf der von ihm betriebenen Homepage den Text „The German Male, from Hitler-Youth to suicidal pussies, within less than a century. Amazing.“, was übersetzt heißt „Der deutsche Mann, von der Hitler-Jugend zum selbstmordgefährdeten Weichei, in weniger als einem Jahrhundert. Erstaunlich.“, veröffentlichte, wodurch er die Hitler-Jugend und den Nationalsozialismus glorifizierte, sowie
(II 1) am 3. Mai 2018 öffentlich auf eine Weise, wodurch die Handlung vielen Menschen zugänglich wurde, und in der Absicht, die Menschenwürde anderer zu verletzen, die nach den vorhandenen Kriterien der Religion definierte Gruppe der Muslime in einer Weise beschimpft, die geeignet ist, diese Gruppe in der öffentlichen Meinung verächtlich zu machen und herabzusetzen, und zwar indem er auf der von ihm betriebenen öffentlichen Internetseite den Text „Bei einem Schweinsbraten hat man wenigstens die Garantie, dass das Tier nicht von Geisteskranken, unter Anrufung eines Hirngespinstes, religiös einwandfrei, zu Tode gequält wurde.“, veröffentlichte, wodurch er die Muslime, die aus religiösen Gründen kein Schweinefleisch essen, als „Geisteskranke“ bezeichnete,
an ein anderes Geschworenengericht des Landesgerichts für Strafsachen Wien verwiesen.
Gründe:
[1] Zufolge (Teil )Aussetzung der Entscheidung (§ 334 Abs 1 StPO) in Ansehung des auf ein Verbrechen nach § 3g VG gerichteten Punktes I 4 und des auf ein Vergehen der Verhetzung nach § 281 Abs 1 Z 2 und Abs 2 StGB gerichteten Punktes II 1 der Anklage (ON 11 – Hauptfragen 4 und 6 der Fragen an die Geschworenen) durch den Schwurgerichtshof (ON 18 S 21, ON 21) war die Sache gemäß § 334 Abs 2 StPO insoweit an ein anderes Geschworenengericht des Landesgerichts für Strafsachen Wien zu verweisen.
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