Der Oberste Gerichtshof hat am 7. November 2022 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner Foregger als weitere Richter in der Strafsache gegen * C* wegen Verbrechen nach § 3g VG, AZ 10 Hv 53/22f des Landesgerichts für Strafsachen Graz, infolge (Teil )Aussetzung der Entscheidung der Geschworenen durch den Schwurgerichtshof nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGH Geo 2019 den
Beschluss
gefasst:
Die Sache wird im Umfang der Aussetzung vor ein anderes Geschworenengericht beim Landesgericht für Strafsachen Graz verwiesen.
Gründe:
[1] Zufolge (Teil )Aussetzung der Entscheidung der Geschworenen in Ansehung de r auf ( weitere) Verbrechen nach § 3g VG gerichteten Punkte Ⅱ und Ⅲ der Anklage (ON 9 – Hauptfragen 2 und 3 der Fragen an die Geschworenen) durch den Schwurgerichtshof am 27. September 2022 (ON 14 S 12) war die Sache gemäß § 334 Abs 2 StPO vor ein anderes Geschworenengericht des Landesgerichts für Strafsachen Graz zu verweisen.
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