Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofräte Mag. Wurzer und Mag. Painsi, die Hofrätin Dr. Weixelbraun Mohr und den Hofrat Dr. Steger als weitere Richter in der wohnrechtlichen Außerstreitsache des Antragstellers D*, vertreten durch Dr. Roland Kassowitz, Rechtsanwalt in Wien, gegen die Antragsgegnerin M*, vertreten durch Dr. Ernst Ortenburger, Rechtsanwalt in Wien, wegen § 37 Abs 1 Z 8 iVm § 16 Abs 1 MRG, über den Beschlussergänzungsantrag der Antragsgegnerin den
Beschluss
gefasst:
Der Antrag auf Ergänzung des Beschlusses des Obersten Gerichtshofs wird abgewiesen.
Begründung:
[1] Das Erstgericht gab dem Mietzinsüberprüfungsantrag des Antragstellers teilweise statt. D er Antragsteller und die Antragsgegnerin erhoben dagegen Rekurs. Die Antragsgegnerin verzeichnete für ihren Rekurs Kosten von 523,46 EUR, für die Rekursbeantwortung zum Rekurs des Antragstellers 349,46 EUR.
[2] Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Antragstellers nicht Folge, wohl aber dem Rekurs der Antragsgegnerin, und wies den Mietzinsüberprüfungsantrag ab. In seiner Kostenentscheidung verpflichtete es den Antragsteller, der Antragsgegnerin deren mit 5.564,01 EUR bestimmten Kosten des Verfahrens zu ersetzen. Ein gesonderter Ausspruch über zu ersetzende Rekurskosten findet sich im Sachbeschluss des Rekursgerichts nicht. Den ordentlichen Revisionsrekurs ließ das Rekursgericht zu.
[3] Der erkennende Senat wies den nur vom Antragsteller erhobenen Revisionsrekurs mit Beschluss vom 25. 8. 2022 mangels erheblicher Rechtsfrage zurück und verpflichtete den Antragsteller entsprechend dem Kostenverzeichnis der Antragsgegnerin zum Ersatz der Kosten des Revisionsrekursverfahrens von 418,78 EUR. Dieser Beschluss wurde den Parteien am 13. 9. 2022 zugestellt.
[4] In ihrem am 27. 9. 2022 beim Obersten Gerichtshof eingelangten Beschlussergänzungsantrag behauptet die Antragsgegnerin eine Unvollständigkeit dieses Beschlusses. Aus dem Fehlen einer Begründung zur Kostenfrage betreffend die vom Rekursgericht nicht zugesprochenen Kosten des Rekursverfahrens sei – anstatt auf einen Nichtzuspruch aus Billigkeitsgründen – auf die Möglichkeit einer unbeabsichtigten Unvollständigkeit zu schließen. Das in der Hauptsache erhobene Rechtsmittel habe mittelbar auch die Kostenentscheidung der Unterinstanzen bekämpft.
[5] Der Beschlussergänzungsantrag ist nicht berechtigt.
[6] 1. Nach dem klaren Wortlaut des – auch im wohnrechtlichen Außerstreitverfahren gemäß § 41 AußStrG anwendbaren – § 423 ZPO und der darauf gegründeten ständigen Rechtsprechung kommt eine Urteilsergänzung nur im Fall eines versehentlichen Übergehens eines Anspruchs in Betracht (RIS Justiz RS0041531). Unter dem gemäß § 423 Abs 2 ZPO zur Entscheidung berufenen „Prozessgericht“ ist dann jenes Gericht zu verstehen, das das unvollständige Urteil (hier: den unvollständigen [Sach-]Beschluss) gefällt hat (RS0041537; 8 ObS 16/03s).
[7] 2. Nun mag das Rekursgericht hier den Zuspruch von Rekurs und/oder Rekursbeantwortungskosten an die Antragsgegnerin übersehen haben (dies kann der Senat ohne die Prozessakten nicht überprüfen); dies würde aber nur eine Unvollständigkeit der Entscheidung des Rekursgerichts bewirken. Von einem versehentlichen Übergehen eines Anspruchs durch den Beschluss des Obersten Gerichtshofs kann hingegen keine Rede sein, weil dieser nur die Frage der Zulässigkeit des Revisionsrekurses des Antragstellers beurteilte (und verneinte). Folgerichtig war auch nur über Kostenersatz im Zusammenhang mit der Frage der (Un )Zulässigkeit des Revisionsrekurses zu entscheiden, die Vollständigkeit der Kostenentscheidung des Rekursgerichts war vom Obersten Gerichtshof hingegen nicht zu überprüfen. Ein im Beschlussergänzungsantrag erwähntes „mittelbares Bekämpfen der Kostenentscheidung“ durch das Rechtsmittel in der Hauptsache – jedenfalls soweit die Kostenentscheidung die Antragsgegnerin belastete –, kommt schon deshalb nicht in Frage, weil die Hauptsachenentscheidung des Rekursgerichts nur vom Antragsteller bekämpft wurde. Außerdem steht der Bekämpfung der rekursgerichtlichen Kostenentscheidung der Rechtsmittelausschluss des § 62 Abs 2 AußStrG entgegen.
[8] 3. Mangels der Voraussetzungen für eine Beschlussergänzung nach § 423 ZPO iVm § 41 AußStrG war der Ergänzungsantrag daher abzuweisen.
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