Der Oberste Gerichtshof als Disziplinargericht für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter hat am 19. Oktober 2022 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden, die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Grohmann und die Rechtsanwälte Dr. Rothner und Dr. Wippel als Anwaltsrichter in der Disziplinarsache gegen *, Rechtsanwalt in *, über die Beschwerde des Beschuldigten gegen den Beschluss des Vorsitzenden des Disziplinarrats der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer vom 29. Dezember 2021, AZ D 5/18, nach Anhörung der Generalprokuratur nichtöffentlich (§ 62 Abs 1 zweiter Satz OGH Geo 2019) den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben und der Pauschalkostenbeitrag mit 1.200 Euro festgesetzt.
Gründe:
[1] Mit Erkenntnis des Disziplinarrats der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer vom 20. August 2021 wurde Rechtsanwalt * im zweiten Rechtsgang erneut der Disziplinarvergehen der Verletzung von Berufspflichten und der Beeinträchtigung von Ehre oder Ansehen des Standes nach § 1 Abs 1 erster und zweiter Fall DSt schuldig erkannt und hierfür zu einer Geldbuße von 850 Euro als Zusatzstrafe sowie zum Ersatz der Verfahrenskosten verurteilt.
[2] Mit Urteil des Obersten Gerichtshofs vom 30. November 2021 wurde der Berufung des Beschuldigten nicht Folge gegeben und dieser auch zum Ersatz der Kosten des Rechtsmittelverfahrens verpflichtet.
[3] Mit dem angefochtenen Beschluss bestimmte der Vorsitzende des Disziplinarrats der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer die vom Beschuldigten zu ersetzenden Pauschalkosten (§ 41 Abs 2 DSt) mit 1.830 Euro.
[4] Dagegen richtet sich die Beschwerde des Beschuldigten, mit der er eine Herabsetzung des Pauschalkostenbeitrags begehrt. Die Beschwerde wird im Wesentlichen damit begründet, dass ab dem auch einen Freispruch von einem weiteren Vorwurf enthaltenden Erkenntnis des Disziplinarrats der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer vom 2. Juli 2018 nur mehr das eine zur Verurteilung führende Faktum verfahrensgegenständlich gewesen sei, aber das Erkenntnis nicht ausreichend begründet und deshalb mit Urteil des Obersten Gerichtshofs vom 2. September 2019, AZ 24 Ds 4/19a, aufgehoben worden sei. Nur deshalb sei ein größerer Verfahrensaufwand nötig gewesen, der aber dennoch nur durchschnittlich sei.
[5] Die Beschwerde ist teilweise berechtigt.
[6] Gemäß § 41 Abs 2 DSt sind die Pauschalkosten nach Maßgabe des Umfangs und des Ausgangs des Verfahrens unter Vermeidung unbilliger Härten zu bemessen; sie dürfen 5 % des im § 16 Abs 1 Z 2 DSt genannten Betrags, das sind derzeit 2.250 Euro, nicht übersteigen. Die Pauschalkosten sind in einem einzigen Betrag festzusetzen, wobei zur Vermeidung unbilliger Härten auch die Leistungsfähigkeit des Beschuldigten zu berücksichtigen ist ( Lehner in Engelhart et al RAO 10 § 41 DSt Rz 2 ff; Feil/Wennig , Anwaltsrecht 8 § 41 DSt 948 f; RIS Justiz RS0078291 [T5 und T6]).
[7] Der angefochtene Beschluss wird mit dem Umfang des Verfahrens, der Anzahl und Dauer der Verhandlungen sowie den sonstigen Umständen des Verfahrens begründet. Er berücksichtigt also, dass nach einem Vorverfahren im ersten Rechtsgang eine Verhandlung vor dem Disziplinarrat in der Dauer von einer Stunde und nach einer Verhandlung vor dem Obersten Gerichtshof und nach dessen aufhebender Entscheidung zwei weitere Verhandlungen vor dem Disziplinarrat in der Dauer von zweieinhalb und zwei Stunden sowie eine weitere Verhandlung vor dem Obersten Gerichtshof stattgefunden haben. Ersichtlich wurde auch der Ausgang des Verfahrens dahingehend berücksichtigt, dass vom Beschuldigten aufgrund seines teilweisen Freispruchs die Kosten des Vorverfahrens und der ersten Verhandlung vor dem Disziplinarrat nur teilweise zu ersetzen sind.
[8] Selbst wenn man die Verzögerung des Verfahrens durch die Aufhebung des Erkenntnisses im ersten Rechtsgang als die Verfahrensdauer belastend ansieht, verbleibt immer noch ein für eine Entscheidung unvermeidlich notwendiger und sehr wohl deutlich überdurchschnittlicher Verfahrensaufwand, der eine Bestimmung der Verfahrenskosten mit dem Betrag von 1.200 Euro als angemessen erscheinen lässt.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden