Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon. Prof. Dr. Höllwerth als Vorsitzenden sowie den Hofrat Hon. Prof. Dr. Brenn, die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun Mohr und Dr. Kodek und den Hofrat Dr. Stefula als weitere Richter in der Ablehnungssache des W* S*, zu AZ * des Bezirksgerichts *, hier wegen „Ablehnung des Oberlandesgerichts Wien“ (zu AZ 12 R 25/22t des Oberlandesgerichts Wien), den
Beschluss
gefasst:
Der Ablehnungsantrag vom 20. April 2022 wird zurückgewiesen.
Begründung:
[1] Der Ablehnungswerber stellte in dem ihn betreffenden Erwachsenenschutzverfahren mehrere Ablehnungsanträge gegen die zuständige Richterin sowie die Vorsteherin des Bezirksgerichts *.
[2] Der erstgerichtliche Ablehnungssenat wies mit Beschluss vom 11. 8. 2021, AZ 42 Nc 4/21i, die Ablehnungsanträge zurück.
[3] Das Rekursgericht gab mit Beschluss vom 16. 3. 2022, AZ 12 R 25/22t, dem Rekurs des Ablehnungswerbers keine Folge und sprach aus, dass der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei.
[4] Daraufhin brachte der Ablehnungswerber am 20. 4. 2022 beim Rekursgericht einen „Abänderungsantrag iSv § 528 Abs 2a ZPO“ samt Verfahrenshilfeantrag ein. Mit gesondertem Schriftsatz vom selben Tag lehnte er „das Oberlandesgericht Wien mit seiner Präsidentin, speziell die Senate 11, 12, 13, 14, 15, 16“ ab. Konkrete Umstände betreffend einzelne Richter des Oberlandesgerichts Wien, auf die die Ablehnung gestützt wird, enthält der Ablehnungsantrag nicht.
[5] Da alle Richter des Oberlandesgerichts Wien abgelehnt werden, ist der Oberste Gerichtshof zur Entscheidung berufen (RS0045997). Bei Ablehnung einer Mehrzahl von Richtern müssen in Ansehung eines jeden Einzelnen von ihnen konkrete Befangenheitsgründe detailliert dargelegt werden. Die pauschale Ablehnung aller Richter eines Gerichtshofs ist unzulässig (RS0046005; RS0045983). Pauschal und ohne Anführung bestimmter Gründe zu jeweils namentlich bezeichneten Richtern eingebrachte Ablehnungserklärungen sind nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt (RS0046011 [T3]).
[6] Der Ablehnungsantrag war daher zurückzuweisen.
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