Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Solé als Vorsitzende und die Hofrätinnen und Hofräte Mag. Dr. Wurdinger, Mag. Malesich, Dr. Weber und Mag. Fitz als weitere Richter in der Ablehnungssache des Antragstellers DI J* J*, über den Rekurs des Antragstellers gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 19. Mai 2022, GZ 13 Nc 8/22h 2, den
Beschluss
gefasst:
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
[1] Das Landesgericht Korneuburg wies den Antrag des Antragstellers auf Bewilligung der Verfahrenshilfe durch Beigebung eines Rechtsanwalts zur Einbringung einer Wiederaufnahmsklage gegen ein bestimmtes Urteil dieses Landesgerichts ab. Das Oberlandesgericht Wien gab dem Rekurs des Antragstellers nicht Folge und sprach aus, dass der Revisionsrekurs (gemäß § 528 Abs 2 Z 4 ZPO) jedenfalls unzulässig sei.
[2] Das Landesgericht Korneuburg wies die als Revisionsrekurs gegen diese Entscheidung des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht zu wertende Eingabe des Antragstellers vom 12. 6. 2020 als unzulässig zurück. Dem dagegen erhobenen Rekurs des Antragstellers gab das Oberlandesgericht Wien nicht Folge und sprach aus, dass der Revisionsrekurs (gemäß § 528 Abs 2 Z 4 ZPO) absolut unzulässig sei.
[3] In seinem dagegen erhobenen (erkennbaren) Revisionsrekurs lehnt der Antragsteller die Mitglieder des Rekurssenats als befangen ab.
[4] Mit der nunmehr angefochtenen Entscheidung wies der zur Entscheidung über die Befangenheit von Richtern zuständige Senat des Oberlandesgerichts Wien die Ablehnung des Antragstellers zurück, weil ihm die (gemäß § 528 Abs 2 Z 4 ZPO) unanfechtbare Entscheidung in seiner Verfahrenshilfesache wirksam zugestellt worden sei, sodass selbst eine stattgebende Entscheidung im Ablehnungsverfahren keinen Einfluss auf die Entscheidung in der Hauptsache haben könnte und der Antragsteller nicht beschwert sei.
[5] Der gegen diesen Beschluss erhobene Rekurs des Antragstellers ist zulässig (§ 24 Abs 2 JN), aber nicht berechtigt.
[6] Die Ablehnung erfolgte im Zusammenhang mit dem Verfahren über den Verfahrenshilfeantrag des Antragstellers, das mit der Zustellung des die Abweisung bestätigenden Beschlusses des Oberlandesgerichts Wien rechtskräftig beendet worden war, weil gegen eine solche Entscheidung der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig ist (§ 528 Abs 2 Z 4 ZPO). Damit hat der zur Entscheidung über die Befangenheit zuständige Senat des Oberlandesgerichts Wien die nach Rechtskraft der Entscheidung erklärte Ablehnung des Antragstellers zutreffend als unzulässig zurückgewiesen, weil selbst eine stattgebende Entscheidung im Ablehnungsverfahren keinen Einfluss auf die Entscheidung in der Hauptsache – hier im Verfahren über den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe – haben könnte und der Antragsteller daher auch nicht beschwert war (RS0041933 [T15, T22 bis T25]; RS0045978 [insbesondere T4, T7, T8]; RS0046032 [T5, T6]).
[7] Dem Rekurs ist damit ein Erfolg zu versagen.
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