Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Solé als Vorsitzende und die Hofrätinnen und die Hofräte Mag. Dr. Wurdinger, Mag. Malesich, Dr. Weber und Mag. Fitz als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei R* N*, vertreten durch Mag. *, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei A* SE *, vertreten durch Mag. Martin Paar und andere, Rechtsanwälte in Wien, wegen 3.709,62 EUR sA und Feststellung (Streitwert 8.129,98 EUR), im Verfahren über die Revisionen der klagenden und der beklagten Partei gegen das Urteil des Handelsgerichts Wien als Berufungsgericht vom 2. Dezember 2021, GZ 1 R 245/21g 19, den
Beschluss
gefasst:
Der Antrag des Klagevertreters auf Anonymisierung seines Namens in der Veröffentlichung der Entscheidung 7 Ob 50/22m vom 29. Juni 2022 im Rechtsinformationssystem des Bundes wird abgewiesen.
Begründung:
[1] Mit Urteil des Obersten Gerichtshofs vom 29. Juni 2022 wurde den Revisionen der Klägerin und der Beklagten gegen die Entscheidung des Berufungsgerichts, mit der die Stattgebung des Feststellungsbegehrens und die Abweisung des Zahlungs begehrens bestätigt wurde, nicht Folge gegeben . Diese Entscheidung wurde im Volltext in die Entscheidungsdokumentation Justiz im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) aufgenommen. Dabei wurden die Namen der Parteien anonymisiert, nicht aber jene der Parteienvertreter.
[2] Mit der vorliegenden Eingabe begehrt der Klagevertreter die Anonymisierung seines Namens in der Veröffentlichung im RIS.
[3] Der Antrag des Klagevertreters ist nicht berechtigt.
[4] 1. Nach § 15 Abs 1 Z 1 OGHG sind Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs, die sich nicht in einer begründungslosen Zurückweisung des Rechtsmittels erschöpfen, in eine allgemein zugängliche Datenbank (Entscheidungsdokumentation Justiz) aufzunehmen. Dabei sind nach § 15 Abs 4 OGHG Namen, Anschriften und sonstige Orts- und Gebietsbezeichnungen, die Rückschlüsse auf die betreffende Rechtssache zulassen, so zu anonymisieren, dass die Nachvollziehbarkeit der Entscheidung nicht verloren geht. Anordnungen nach § 15 Abs 4 OGHG – also über die Anonymisierung – sind nach § 15 Abs 5 OGHG vom erkennenden Senat zu treffen. Dieser ist auch zur Entscheidung berufen, ob es einer nachträglichen bzw ergänzenden Anonymisierung bedarf, handelt es sich dabei doch um einen Akt der Rechtsprechung, und zwar um einen Teil der rechtsprechenden Tätigkeit im Rahmen der Entscheidungsfindung (RS0125183 [T5]; 6 Ob 177/20b mwN).
[5] 2. Nach der ständigen Praxis des Obersten Gerichtshofs werden in der Entscheidungsdokumentation Justiz zwar unter anderem die Namen der Parteien, nicht aber jene der als berufsmäßige Parteienvertreter einschreitenden Rechtsanwälte anonymisiert, deren Angebot sich an die Öffentlichkeit richtet und deren Auftreten regelmäßig auch nicht iSd § 15 Abs 4 OGHG „Rückschlüsse auf die betreffende Rechtssache“ zulässt. Auf den Ausgang des jeweiligen Rechtsstreits wird dabei nicht abgestellt (8 ObA 35/11x; Danzl/Hopf , OGH 3 § 15 OGHG Anm 7).
[6] 3. Mit der Behauptung, dass das Unterbleiben der Anonymisierung seines Namens kreditschädigend sei, weil die Vorinstanzen „festgestellt hätten, dass kein Fehler des Anwalts vorliege, was in der OGH Entscheidung nicht ausreichend zum Ausdruck komme“ stellt der Antragsteller nicht nachvollziehbar dar, warum in seinem Fall von der ständigen Praxis des Obersten Gerichtshofs abgegangen werden sollte, zumal in der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs bei der Wiedergabe des Ersturteils ohnehin festgehalten ist, dass dieses nicht von einer Fehlvertretung des Klagevertreters ausgegangen ist (vgl S 10 unten/11).
Rückverweise
Keine Verweise gefunden