Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon. Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen Dr. Tarmann Prentner und Mag. Korn als weitere Richter in der zu AZ 15 S 36/20k des Bezirksgerichts Feldbach anhängigen Insolvenzsache des Schuldners R* R*, vertreten durch Dr. Sabine C. M. Deutsch, Rechtsanwältin in Riegersburg, über den Delegierungsantrag des Schuldners den
Beschluss
gefasst:
Der Delegierungsantrag wird dem Erstgericht zurückgestellt.
Begründung:
[1] Mit Eingabe vom 4. 2. 2022 stellte der Schuldner den Antrag, die Schuldenregulierungssache an „ein anderes Bezirksgericht“ zu delegieren bzw dem Erstgericht das Verfahren zu „entziehen“.
[2] Der Oberste Gerichtshof ist zur Entscheidung über einen Delegierungsantrag nach § 31 Abs 2 JN iVm § 252 IO nur dann berufen, wenn die Delegation von einem Oberlandesgerichtssprengel in einen anderen erfolgen soll. Ein solcher Fall liegt hier aber in Ermangelung eines konkret bezeichneten Adressatgerichts nicht vor.
[3] Der Oberste Gerichtshof wäre für die Entscheidung auch dann nicht zuständig, wenn das Antragsvorbringen als fehlbezeichneter Ablehnungsantrag in Verbindung mit einer Anregung zur Delegation nach § 30 JN zu verstehen wäre. Unter den Voraussetzungen des § 30 JN wäre allenfalls das dem Erstgericht im Instanzenzug übergeordnete Gericht zur Entscheidung berufen.
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