Der Oberste Gerichtshof als Disziplinargericht für Richter und Staatsanwälte hat am 4. Mai 2022 durch die Präsidentin des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Lovrek als Vorsitzende, den Senatspräsidenten Dr. Jensik und die Hofräte Mag. Lendl, Hon. Prof. Dr. Nordmeyer und Mag. Wurzer als weitere Richter im Disziplinarverfahren gegen den Richter des Landesgerichts * * über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Graz vom 30. Dezember 2021, GZ Ds 18/09 393, nach Anhörung des Gerneralprokurators nach schriftlicher Abstimmung den
Beschluss
gefasst:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Disziplinargericht mehrere Anträge des Beschuldigten ab, das gegen ihn geführte Disziplinarverfahren einzustellen.
[2] Die dagegen erhoben Beschwerde des Beschuldigten, mit der er seine Einstellungsanträge weiter verfolgt, ist nicht zulässig.
[3] Rechtsmittel sind im Disziplinarverfahren nur in den vom Gesetz vorgesehenen Fällen zulässig (§ 164 Abs 1 RStDG). Gegen die Abweisung von Einstellungsanträgen des Beschuldigten sieht das Gesetz kein Rechtsmittel vor. Auch der Verweis des Beschuldigten auf die Verfahrensgarantien des Art 6 EMRK verfängt nicht, weil dieser keinen mehrinstanzlichen Rechtsweg verlangt (vgl Fellner/Nogratnig , RStDG I/5 [2021] Rz 13 ff mwN).
[4] Die Beschwerde ist daher zurückzuweisen (§ 164 Abs 3 zweiter Satz RStDG).
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