Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Hofrätin Dr. Solé als Vorsitzende und die Hofrätin und die Hofräte Mag. Dr. Wurdinger, Mag. Malesich, MMag. Matzka und Dr. Weber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei J* S*, vertreten durch die Poduschka Partner Anwaltsgesellschaft mbH in Linz, gegen die beklagte Partei U* AG, *, vertreten durch Dr. Andreas A. Lintl, Rechtsanwalt in Wien, wegen Feststellung, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Handelsgerichts Wien als Berufungsgericht vom 19. November 2021, GZ 60 R 114/21a 14, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts für Handelssachen Wien vom 22. Juli 2021, GZ 2 C 47/21g 8, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Die Akten werden dem Berufungsgericht mit dem Auftrag zurückgestellt, sein Urteil durch einen Ausspruch im Sinn des § 500 Abs 2 Z 1 ZPO darüber zu ergänzen, ob der Wert des Entscheidungsgegenstands 5.000 EUR übersteigt.
Begründung:
[1] Der Kläger begehrt von der Beklagten Rechtsschutzdeckung für die klageweise Geltendmachung eines Schadens aus dem Kauf eines Kraftfahrzeugs gegen dessen Herstellerin.
[2] Das Erstgericht gab dem Feststellungsbegehren im Umfang der Deckung für die klageweise Geltendmachung des Schadens aus dem Kauf des Kraftfahrzeugs gegen die Herstellerin statt und wies das Mehrbegehren hinsichtlich der Deckung der an die Herstellerin zu zahlenden Kosten ab.
[3] Das Berufungsgericht bestätigte die Entscheidung des Erstgerichts und sprach aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei. Ein Bewertungsausspruch fehlt.
[4] Die gegen das Urteil des Berufungsgerichts gerichtete Revision des Klägers legte das Erstgericht dem Obersten Gerichtshof direkt vor.
[5] Besteht der Entscheidungsgegenstand – wie im vorliegenden Fall – nicht ausschließlich in einem Geldbetrag, hat das Berufungsgericht nach § 500 Abs 2 Z 1 ZPO in seinem Urteil auszusprechen, ob der Wert des Entscheidungsgegenstands insgesamt 5.000 EUR übersteigt. Der Ausspruch über die Zulässigkeit der Revision ersetzt diesen Ausspruch nicht, weil die rein formale Zulässigkeit des Rechtsmittels das Überschreiten der Wertgrenze von 5.000 EUR voraussetzt und der Oberste Gerichtshof zwar nicht an den Ausspruch über die Zulässigkeit wegen Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage, wohl aber – innerhalb bestimmter Grenzen – an die Bewertung des Entscheidungsgegenstands durch das Berufungsgericht gebunden ist (7 Ob 225/18s mwN; vgl RIS Justiz RS0042429; RS0042544 [T7]). Der fehlende Bewertungsausspruch wird auch nicht durch die vom Kläger vorgenommene Angabe des Werts des Feststellungsbegehrens ersetzt (RS0042296).
[6] Es ist daher der aus dem Spruch ersichtliche Ergänzungsauftrag zu erteilen.
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