Der Oberste Gerichtshof hat am 28. März 2022 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als Vorsitzende, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Nordmeyer, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann und Dr. Setz Hummel LL.M. sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter LL.M. in der Strafsache gegen * S* wegen des Verbrechens des Mordes nach §§ 15, 12 zweiter Fall, 75 StGB, AZ 8 Hv 130/21p des Landesgerichts für Strafsachen Graz, infolge Aussetzung der Entscheidung durch den Schwurgerichtshof nach Anhörung der Generalprokuratur nichtöffentlich (§ 62 Abs 1 zweiter Satz OGH Geo 2019) den
Beschluss
gefasst:
Die Sache wird vor ein anderes Geschworenengericht des Landesgerichts für Strafsachen Graz verwiesen.
Gründe:
[1] Am 23. Februar 2022 setzte der Schwurgerichtshof die Entscheidung der Geschworenen gemäß § 334 Abs 1 StPO aus und legte die Sache dem Obersten Gerichtshof vor (ON 60 S 25 f).
[2] Nach § 334 Abs 2 StPO war die Sache an ein anderes Geschworenengericht des Landesgerichts für Strafsachen Graz zu verweisen.
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