Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon. Prof. Dr. Gitschthaler als Vorsitzenden, die Hofräte Univ. Prof. Dr. Kodek und Dr. Nowotny, die Hofrätin Dr. Faber und den Hofrat Mag. Pertmayr als weitere Richter in der außerstreitigen Rechtssache der Antragsteller 1. Verlassenschaft nach dem am * 2020 verstorbenen E*, vertreten durch Garger Spallinger Rechtsanwälte in Wien, 2. E*, 3(a). U*, Deutschland, 3(b). P*, Deutschland, beide vertreten durch Markus Jaeckel, Rechtsanwalt in München, 4. J*, Deutschland, 5. L*, Luxemburg, beide vertreten durch Axel Conzelmann, Rechtsanwalt in Baden-Baden, 6. Mag. J*, Liechtenstein, vertreten durch Dr. Martin Löffler, Rechtsanwalt in Wien, 7. Mag. C*, 8. M*, Deutschland, vertreten durch Frank Meinhardt, Rechtsanwalt in Bad Homburg vor der Höhe, 9. M*, Deutschland, 10. Mag. J*, 11(a). B*, 11(b). M* und 11(c). U*, Deutschland, 12. Dr. D*, Deutschland, 13. Y*, Deutschland, vertreten durch Martin Nolle, Rechtsanwalt in Berlin, 14(a). F*, Deutschland, 14(b). M*, 14(c). mj J*, Deutschland, 15(a). C*, Deutschland, 15(b). Dipl. Kffr. A*, 15(c). mj C*, Deutschland, 16. C*, 17. N*, 18. L*, Deutschland, 19(a). V*, Deutschland, 19(b). A*, Vereinigte Staaten von Amerika, beide vertreten durch Dr. Martin Weimann, Rechtsanwalt in Berlin, 20. J*, Mauritius, vertreten durch Lars Richter, Rechtsanwalt in Bremen, 21. S*, Deutschland, vertreten durch Mehmet T. Diler, Rechtsanwalt in Bremen, 22. E*, Deutschland, 23. D*, Deutschland, 24. I*, Deutschland, vertreten durch Olaf Hasselbruch, Rechtsanwalt in Bremen, 25. C*, Deutschland, 26. G*, Deutschland, vertreten durch Moritz Reimers, Rechtsanwalt in Berlin, 27. Mag. M*, 28(a). Mag. P*, 28(b). Mag. U*, 29. D*, 30. Prof. Dr. K*, Deutschland, 31(a). A*, 31(b). J*, beide vertreten durch Dr. Georg Vetter, Rechtsanwalt in Wien, 32(a). S*, 32(b). C*, Deutschland, 33. G*, 34. C*, 35. MMag. C*, 36(a). Dr. W*, 36(b). P*, 36(c). A*, 36(d). I*, 36(e). M*, 36(f). P*, 36(g). H*, 36(h). P*, 36(i). S*, 36(j). R*, 36(k). S*, diese jeweils vertreten durch Dr. Max Leitner und andere, Rechtsanwälte in Wien, 37. DI S*, 38. H*, 39. C*, 40. M*, Deutschland, 41. K*, Deutschland, vertreten durch Matthias Hußlein, Rechtsanwalt in Würzburg, 42. Mag. V*, 43. Dr. R*, Deutschland, 44. DI D*, 45. Mag. G*, 46. L*, Luxemburg, 18. und 46. vertreten durch Hochedlinger Luschin Marenzi Kapsch Rechtsanwälte GmbH in Wien, 47(a). Mag. Dr. R*, 47(b). Dr. A*, 48. Mag. Dr. A*, 49. Dr. C*, 50. T*, Deutschland, 51. G*, Deutschland, 11., 12., 14., 15., 25. und 51. vertreten durch Martin Arendts und andere, Rechtsanwälte in Grünwald, 52(a). Prof. Dr. E*, Deutschland, 52(b). B*, Deutschland, 52(c). K*, Deutschland, 53(a). G*, Deutschland, 53(b). A*, Deutschland, 53(c). P*, Deutschland, 53(d). S*, Deutschland, 54. O*, Ecuador, vertreten durch Julian Habekost und andere, Rechtsanwälte in Bremen, 55. A*, Deutschland, vertreten durch Hans-Günther Deubel und andere, Rechtsanwälte in Ochsenfurt, 56. P*, 57. E*, 58. D*, 27., 29., 34., 37., 42. und 58. vertreten durch MMag. Christian Aichinger, Rechtsanwalt in Wien, 59. A*, 60. Mag. U*, 61. B*, 62. C*, Deutschland, 63. B*, Deutschland, 64. A*, Ecuador, vertreten durch Oliver Schnibben, Rechtsanwalt in Bremen, 65. N*, Deutschland, 66. T*, Deutschland, 67. J*, Deutschland, 68. T*, Deutschland, 69. M*, Deutschland, vertreten durch Horst Hoffmann, Rechtsanwalt in Köln, 70. W*, 28., 30., 32., 33., 47., 56., 57. und 70. vertreten durch Garger Spallinger Rechtsanwälte GmbH in Wien, 71(a). Mag. O*, 71(b). Mag. M*, vertreten durch Dr. Georges Leser, Rechtsanwalt in Wien, 72(a). Mag. G*, 72(b). Dr. T*, beide vertreten durch Mag. Patrick Mandl, Rechtsanwalt in Wien, 73(a). V*, 73(b). DI T*, beide vertreten durch Dr. Bernhard Umfahrer, Rechtsanwalt in Wien, 74. A*, 75. Mag. Dr. W*, vertreten durch MMag. Dr. Verena Brauner LL.M., Rechtsanwältin in Wien, 76. I*, 77. U*, Deutschland, beide vertreten durch Dr. Maria Brandstetter, Rechtsanwältin in Wien, und der gemeinsamen Vertreterin gemäß § 225f AktG Garger Spallinger Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die Antragsgegnerin W*, vertreten durch die E+H Eisenberger + Herzog Rechtsanwalts GmbH in Wien, wegen Überprüfung der Barabfindung (§ 6 Abs 2 GesAusG), hier wegen Aufhebung der Rechtskraftbestätigung, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz als Rekursgericht vom 25. November 2021, GZ 6 R 156/21k 254, womit der Beschluss des Landesgerichts Wels vom 30. September 2021, GZ 35 Fr 954/17m 247, teilweise abgeändert wurde, den
Beschluss
gefasst:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Die Revisionsrekurswerberin hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.
Begründung:
[1] In der Hauptversammlung der damals börsenotierten B* Aktiengesellschaft vom 14. 8. 2017 beschloss deren Hauptgesellschafterin, die nunmehrige Antragsgegnerin, den Ausschluss der Minderheitsaktionäre gemäß §§ 1 ff GesAusG und die Übertragung deren Anteile auf die Hauptgesellschafterin . D ie Barabfindung der ausscheidenden Aktionäre wurde mit 16,51 EUR pro Stückaktie festgelegt. Der gerichtlich bestellte sachverständige Prüfer gemäß § 3 Abs 2 GesAusG bestätigte die Angemessenheit der Barabfindung.
[2] Gegenständlich ist ein Verfahren zur Überprüfung der Barabfindung gemäß § 6 Abs 2 GesAusG iVm §§ 225c ff AktG mit 107 Antragstellern und der gemeinsamen Vertreterin gemäß § 225f AktG.
[3] Die Vorinstanzen (Erstgericht ON 197, Rekursgericht ON 224) sprachen aus, die beschlossene Barabfindung sei nicht angemessen, diese werde mit 23 EUR je Aktie festgesetzt, und die Antragsgegnerin habe zu der in der Hauptversammlung vom 14. 8. 2017 beschlossenen Barabfindung einen weiteren Ausgleich durch bare Zuzahlungen von 6,49 EUR je Aktie zu leisten.
[4] Gegen die Entscheidung des Rekursgerichts erhoben der Antragsteller zu 6. und die gemeinsame Vertreterin Revisionsrekurse, nicht aber auch die Antragsgegnerin.
[5] Der erkennende Senat hat mit Entscheidung vom heutigen Tag zu 6 Ob 148/21i diese Revisionsrekurse zurückgewiesen.
[6] Am 15. 9. 2021 hatten die Antragsteller zu 31. die „Bestätigung der (Teil)Rechtskraft“ , und zwar „hinsichtlich der Feststellung dieser (Teil)Zuzahlung“ beantragt. In der Entscheidung ON 197 habe das Erstgericht ausgesprochen, dass die Barabfindung von 16,51 EUR je Aktie nicht angemessen sei, und die Barabfindung mit 23 EUR je Aktie festgesetzt. Die Antragsgegnerin habe daher einen Ausgleich durch bare Zuzahlung von 6,49 EUR je Aktie zu leisten. Dieser Ausspruch sei der Höhe nach nicht bekämpft worden, sodass die Entscheidung hinsichtlich der Zuzahlung von 6,49 EUR in Rechtskraft erwachsen sei.
Mit Beschluss vom 16. 9. 2021 bestätigte das Erstgericht, „dass der in Punkt II dieser Entscheidung erfolgte Ausspruch, wonach die Barabfindung gemäß § 2 Abs 1 GesAusG mit EUR 23,00 je Aktie festgesetzt und die Antragsgegnerin W* verpflichtet wurde, zu der auf Grund des in der Hauptversammlung vom 14. August 2017 beschlossenen Gesellschafterausschlusses gewährten Barabfindung in Höhe von EUR 16,51 je Aktie der B* Aktiengesellschaft einen Ausgleich durch bare Zuzahlungen in Höhe von EUR 6,49 je Aktie zu leisten, mangels Anfechtung durch die Antragsgegnerin rechtskräftig ist“ .
[7]
[10] Der außerordentliche Revisionsrekurs der Antragsgegnerin ist absolut unzulässig.
[11] Die Beschwer muss zur Zeit der Einlegung des Rechtsmittels gegeben sein und zur Zeit der Entscheidung über das Rechtsmittel noch fortbestehen; andernfalls ist das Rechtsmittel als unzulässig zurückzuweisen (RS0041770).
[12] Mit der Entscheidung des erkennenden Senats vom heutigen Tag zu 6 Ob 148/21i sind die erwähnten Beschlüsse der Vorinstanzen (Erstgericht ON 197, Rekursgericht ON 224) rechtskräftig. Die Beschwer der Antragsgegnerin betreffend den bekämpften Ausspruch des Rekursgerichts über die Rechtskraft bzw den Umfang der Rechtskraft von ON 197 ist somit weggefallen. Der Revisionsrekurs war zurückzuweisen.
[13] Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 78 AußStrG. Es kann dahingestellt bleiben, ob § 50 Abs 2 ZPO im Außerstreitverfahren analog anzuwenden ist (vgl 2 Ob 114/14z mwN; vgl Obermaier , Kostenhandbuch 3 Rz 4.70). Hier hätte das Rechtsmittel auch ohne Wegfall der Beschwer schon deshalb nicht erfolgreich sein können, weil der Beschluss des Rekursgerichts vom 5. 5. 2021 (ON 224) nur von Antragstellerseite, nicht aber auch von der Antragsgegnerin bekämpft wurde und somit insoweit teilrechtskräftig war, als er den Antragstellern Rechte zuerkannt hat. Für eine insoweit eingeschränkte Rechtskraftbestätigung bestand daher kein Raum.
[8] Das Erstgericht wies diesen Antrag ab.
[9] Das Rekursgericht hob die Bestätigung der Rechtskraft des Punktes II. des erstinstanzlichen Beschlusses ON 197 in jenem Umfang auf, als sie über die Bestätigung der Rechtskraft der Feststellung der Verpflichtung der Antragsgegnerin zu einer baren Zuzahlung von 6,49 EUR je Aktie, sodass sich die Barabfindung auf insgesamt 23 EUR je Aktie bel au fe, hinausgehe, und ließ den ordentlichen Revisionsrekurs nicht zu.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden