Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Grohmann als Vorsitzende und den Hofrat Dr. Musger, die Hofrätin Dr. Solé sowie die Hofräte Dr. Nowotny und MMag. Sloboda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei H* P*, vertreten durch Dr. Michael Koth, Rechtsanwalt in Gänserndorf, gegen die beklagte Partei R* P*, vertreten durch Widter Mayrhauser Wolf Rechtsanwälte OG in Wien, wegen 20.710 EUR sA, über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 12. August 2021, GZ 15 R 95/21g 42, mit welchem das das Urteil des Landesgerichts Korneuburg vom 11. Mai 2021, GZ 6 Cg 134/19i 38, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Der Antrag der klagenden Partei auf Zuspruch der Kosten der Revisionsbeantwortung wird abgewiesen.
Begründung:
[1] Das Berufungsgericht ließ die Revision mit der Begründung zu, dass Rechtsprechung zur Höhe des Pflegevermächtnisses nach § 677 ABGB fehle. Die ausschließlich zu dieser Frage erhobene Revision des Beklagten ist ungeachtet dieses Ausspruchs nicht zulässig .
[2] 1. Das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage ist nach dem Zeitpunkt der Entscheidung über das Rechtsmittel durch den Obersten Gerichtshof zu beurteilen. Eine im Zeitpunkt der Einbringung des Rechtsmittels tatsächlich aufgeworfene erhebliche Rechtsfrage fällt somit weg, wenn die bedeutsame Rechtsfrage durch eine andere Entscheidung des Obersten Gerichtshofs bereits vorher geklärt wurde (RS0112921 [T5]; Lovrek in Fasching/Konecny 3 § 502 Rz 113 mwN).
[3] 2. Im vorliegenden Fall hat der Oberste Gerichtshof in den Entscheidungen 2 Ob 54/21m und 2 Ob 63/21k ausführlich zur vom Berufungsgericht als erheblich bezeichneten Rechtsfrage Stellung genommen. Diese Entscheidungen standen zwar dem Berufungsgericht bei seiner Beschlussfassung am 12. August 2021 noch nicht zur Verfügung, weil sie erst tags darauf in der Judikaturdokumentation Justiz (RIS Justiz) veröffentlicht wurden. Bei der Entscheidung über die Revision ist aber von einer bereits geklärten Rechtsfrage auszugehen.
[4] 3. Die zwei Monate nach Veröffentlichung dieser Entscheidungen erhobene Revision setzt sich mit den darin angestellten Erwägungen nicht auseinander. Sie zeigt auch keine grobe Fehlbeurteilung der von den Umständen des Einzelfalls abhängenden Auffassung des Berufungsgerichts auf, wonach das Pflegevermächtnis im konkreten Fall jedenfalls nicht höher sei als monatlich 2.876,34 EUR.
[5] 4. Die vom Berufungsgericht als erheblich bezeichnete Frage liegt daher bei Entscheidung über die Revision nicht mehr vor, und der Revisionswerber zeigt keine andere erhebliche Rechtsfrage auf. Die Revision ist daher zurückzuweisen. Der Kläger hat dies in der Revisionsbeantwortung nicht aufgezeigt, sodass er deren Kosten selbst zu tragen hat (RS0035979).
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