Der Oberste Gerichtshof hat durch die Präsidentin Hon. Prof. Dr. Lovrek als Vorsitzende sowie die Hofräte und Hofrätinnen Dr. Solé, Mag. Korn, Dr. Parzmayr und Dr. Faber als weitere Richter in der beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien zu AZ 31 Cg 25/19b anhängigen Rechtssache der klagenden Partei Dr. H*, gegen die beklagten Parteien 1. Republik Österreich (Bund), vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, 2. Dr. B*, vertreten durch Mag. Dr. Ingeborg Kristen, Rechtsanwältin in Wien, sowie 3. Hon. Prof. Dr. H*, vertreten durch die Haslinger Nagele Rechtsanwälte GmbH, Linz, wegen 136.548,66 EUR sA, über die Ablehnung von Richtern des Oberlandesgerichts Wien in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Ablehnung des „Oberlandesgerichts Wien“ „in eventu: sämtlicher RichterInnen des Oberlandesgerichts Wien“ zur Entscheidung über die Ablehnung der drei Mitglieder des Ablehnungssenats dieses Gerichts wird zurückgewiesen.
Begründung:
[1] Der Befangenheitssenat des Erstgerichts wies den gegen Richterinnen dieses Gerichts gerichteten Ablehnungsantrag des Klägers als unberechtigt zurück. Diese Entscheidung wurde vom Oberlandesgericht Wien als Rekursgericht bestätigt.
[2] Dagegen erhob der Kläger einen Revisionsrekurs. Gleichzeitig lehnte er die Mitglieder des Rekurssenats des Oberlandesgerichts Wien als befangen ab. Weiters seien sämtliche Richterinnen und Richter dieses Gerichts in Bezug auf die Entscheidung über diesen Ablehnungsantrag befangen, weil sie systematisch und mit Duldung des Präsidenten gegen § 183 Geo verstießen, was zur Folge habe, dass jeder Antragsteller, der dort eine Ablehnung einreiche „von vornherein seinem gesetzlichen Richter entzogen wird, denn der abgelehnte Richter kann definitionsgemäß niemals der gesetzliche Richter zur Behandlung eines Ablehnungsantrages sein. Gerade der abgelehnte Richter erhält aber den Ablehnungsantrag nach der [...] systematischen missbräuchlichen Vorgangsweise zur Bearbeitung vorgelegt“.
[3] Nach seinem ausdrücklichen Antrag erachtet der Kläger „das Oberlandesgericht Wien“ (in eventu: sämtliche Richterinnen und Richter dieses Gerichts) zur Entscheidung über seinen Ablehnungsantrag betreffend die Mitglieder des Rekurssenats des Oberlandesgerichts Wien „infolge von Befangenheit [für] ausgeschlossen“.
[4] Diese Ablehnung ist zurückzuweisen.
[5] 1. Würde ein Gerichtshof durch eine Ablehnung beschlussunfähig, so hat über diese nach § 23 JN der zunächst übergeordnete Gerichtshof zu entscheiden. Im vorliegenden Fall wäre das Oberlandesgericht Wien, dessen Ablehnungssenat über die Ablehnung der Mitglieder des Rekurssenats zu entscheiden hat, durch die Ablehnung aller in Betracht kommenden Richterinnen und Richter dieses Gerichts beschlussunfähig. Zur Entscheidung über diese (letztgenannte) Ablehnung ist daher der Oberste Gerichtshof berufen (RS0045997).
[6] 2. Gemäß § 19 Z 2 JN kann ein Richter in bürgerlichen Sachen abgelehnt werden, wenn nach objektiver Prüfung und Beurteilung ein zureichender Grund vorliegt, seine Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen. Die Ablehnung eines ganzen Gerichts ist nur bei Ablehnung jedes einzelnen seiner Richter unter Angabe detaillierter und konkreter Ablehnungsgründe möglich (RS0045983 [T6]; RS0046005 [T1]).
[7] 3. Bei den Behauptungen des Klägers handelt es sich um unbegründete Pauschalablehnungen. Anhaltspunkte für eine persönliche Befangenheit von Richterinnen oder Richtern des abgelehnten Gerichtshofs gegenüber dem Kläger werden nicht dargelegt. Er ist mit seinen Ausführungen daher auf die zu 1 Nc 14/21f ergangene Entscheidung zu verweisen, mit der ein inhaltsgleicher Ablehnungsantrag des Klägers zurückgewiesen wurde.
[8] 4. Die Einholung einer Äußerung der abgelehnten Richter war ebensowenig erforderlich (vgl RS0045983 [T14]), wie eine Anhörung der Gegenseite (1 Nc 14/21f mwN).
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