Der Oberste Gerichtshof hat am 27. Dezember 2021 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als Vorsitzende sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Setz Hummel LL.M. und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter LL.M. in der beim Landesgericht für Strafsachen Graz anhängigen Strafsache gegen ***** S***** wegen Verbrechen nach § 3g VG, AZ 6 Hv 84/21h, infolge Aussetzung der Entscheidung durch den Schwurgerichtshof nach Anhörung der Generalprokuratur nichtöffentlich (§ 62 Abs 1 zweiter Satz OGH Geo 2019) den
Beschluss
gefasst:
Die Sache wird vor ein anderes Geschworenengericht des Landesgerichts für Strafsachen Graz verwiesen.
Gründe:
[1] Am 15. November 2021 setzte der Schwurgerichtshof die Entscheidung des Geschworenengerichts gemäß § 334 Abs 1 StPO aus (ON 14 S 10).
[2] Zufolge § 334 Abs 2 StPO war die Sache an ein anderes Geschworenengericht des Landesgerichts für Strafsachen Graz zu verweisen.
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