Der Oberste Gerichtshof hat am 15. Dezember 2021 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner Foregger und Mag. Fürnkranz und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Frank als Schriftführerin im Verfahren zur Unterbringung des ***** P***** in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde, die Berufung und die Beschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 16. September 2021, GZ 51 Hv 32/21d-33, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über Berufung und Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde gemäß § 21 Abs 1 StGB die Unterbringung des ***** P***** in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher angeordnet.
[2] Danach hat er am 18. Mai 2021 in W***** unter dem Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustands (§ 11 StGB), der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad, nämlich einer paranoiden Schizophrenie, beruht, ***** A***** mit Gewalt gegen deren Person fremde bewegliche Sachen, nämlich Bargeld, mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz wegzunehmen versucht, indem er sie mit Wucht von hinten ansprang, mehrmals auf sie einschlug, sie zu Boden stieß und schüttelte, ihr den Rucksack abnahm und nach Geld durchsuchte, wobei es infolge des Einschreitens von Passanten (US 5) beim Versuch blieb,
somit eine Tat begangen, die als Verbrechen des Raubes nach §§ 15, 142 Abs 1 StGB mit einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedroht ist.
[3] Dagegen richtet sich die aus § 281 Abs 1 Z 5 und 10 (iVm § 433 Abs 1) StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.
[4] Seine Feststellungen zur subjektiven Tatseite (US 5) erschloss das Erstgericht erkennbar (US 6: „sodass“) aus jenen zum (äußeren) „Tatgeschehen“ (US 4 f), die es ihrerseits auf die Zeugenaussage A***** stützte (US 6).
[5] Dem Vorwurf offenbar unzureichender Begründung (Z 5 vierter Fall) zuwider ist diese Ableitung unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit nicht zu beanstanden (RIS-Justiz RS0116882, RS0098671).
[6] Auf mangelnde Erörterung (Z 5 zweiter Fall) der „nicht geständig[en]“ Verantwortung des Beschwerdeführers (zuletzt in der Hauptverhandlung [ON 32 S 10 ff]: „Ich kann mich nicht erinnern“) beruft sich das Rechtsmittel ohnedies nicht.
[7] Die weitere Mängelrüge bekämpft die Feststellung zum Bereicherungsvorsatz des Betroffenen (US 5) unter dem Blickwinkel der Unvollständigkeit (Z 5 zweiter Fall).
[8] Ein Detail der Zeugenaussage A*****, wonach der Betroffene geschrien habe: „Gib mir mein Geld, gib mir mein Geld“ (ON 32 S 21), wäre dieser Konstatierung entgegengestanden und dennoch unerörtert geblieben.
[9] Das betreffende Vorbringen unterlässt – anders als zur prozessförmigen Ausführung einer Mängelrüge geboten (RIS-Justiz RS0116504) – die Bezugnahme auf das relevierte Beweisergebnis in seiner Gesamtheit. Hat doch die Zeugin (nach der Aktenlage) auch deponiert, dem Betroffenen sonst, „wenn er kommt“, „meistens zwischen 5 und 8 Euro“ zu geben, ihm dies am Tattag aber verweigert zu haben, weil er „so aggressiv“ gewesen und ihrer Meinung nach „unter Drogeneinfluss“ gestanden sei. Nachfolgend habe er die erwähnte Äußerung getätigt, worauf sie geantwortet habe: „Das ist nicht dein Geld“. Danach habe er sie von hinten attackiert (ON 32 S 18 und 21 iVm ON 3 S 59 f; vgl US 4).
[10] Indem sie das angesprochene Aussagedetail isoliert herausgreift und daraus eigenständig die Hypothese entwickelt, der Betroffene sei davon ausgegangen, „ihm stehe das Geld tatsächlich zu“, verliert sie sich in einem Angriff auf die tatrichterliche Beweiswürdigung (§ 258 Abs 2 StPO) nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen (§ 283 Abs 1 StPO) Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld.
[11] Nach den Urteilsannahmen „sprang“ der Betroffene A***** „plötzlich mit Wucht von hinten (wie ein Panther) an“, woraufhin er ihr „mehrere Schläge in den Rücken“ versetzte („auf sie eintrommelte“), sie zu Boden stieß, sie „schüttelte“ und „ihr den Rucksack vom Rücken riss“ (US 4 f und 7 f).
[12] Die Subsumtionsrüge (Z 10) strebt die rechtliche Unterstellung der Anlasstat nach § 142 Abs 2 StGB an.
[13] Sie versäumt es, ihre Behauptung, der Raub sei ohne Anwendung erheblicher Gewalt begangen worden (zu diesem Tatbestandsmerkmal RIS-Justiz RS0094427), auf der Basis des gesamten (diesbezüglichen, zuvor referierten) Urteilssachverhalts zu entwickeln. Damit verfehlt sie den – gerade darin gelegenen – Bezugspunkt materieller Nichtigkeit (RIS-Justiz RS0099810).
[14] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen. Über die Berufung sowie die „Beschwerde“ (Anmeldung ON 36) hat das Oberlandesgericht zu entscheiden (§ 285i StPO).
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