Der Oberste Gerichtshof hat am 15. Dezember 2021 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner Foregger und Mag. Fürnkranz und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Frank als Schriftführerin in der Strafsache gegen * J* und einen anderen Angeklagten wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 zweiter und dritter Fall, Abs 4 Z 3 SMG und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 23 Hv 79/20w des Landesgerichts Linz, über die von der Generalprokuratur gegen das Urteil dieses Gerichts als Schöffengericht vom 15. Juni 2021 (ON 97) erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit der Vertreterin der Generalprokuratur, Generalanwältin Mag. Gföller, und des Verteidigers Mag. Hametner zu Recht erkannt:
Das Urteil des Landesgerichts Linz als Schöffengericht vom 15. Juni 2021, GZ 23 Hv 79/20w-97, verletzt im * J* schuldig sprechenden Teil (B) § 57 Abs 2, Abs 3 letzter Fall StGB.
Dieses Urteil, das im Übrigen unberührt bleibt, wird im Schuldspruch zu B, demzufolge im * J* betreffenden Strafausspruch aufgehoben und in der Sache selbst erkannt:
* J* wird gemäß § 259 Z 3 StPO vom Vorwurf freigesprochen, sie habe vorschriftswidrig Suchtgift ausschließlich zum persönlichen Gebrauch erworben und besessen und zwar zumindest im Februar 2019 Cannabiskraut, das sie von * A* erhielt.
Gründe:
[1] Mit Urteil des Landesgerichts Linz als Schöffengericht vom 15. Juni 2021, GZ 23 Hv 79/20w-97, wurde – soweit hier relevant – * J* der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1 erster und zweiter Fall, Abs 2 SMG schuldig erkannt (B), weil sie „zumindest im Frühjahr 2019“ vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich Cannabiskraut, ausschließlich zum persönlichen Gebrauch erworben und bis zum Eigenkonsum besessen hat (US 6).
[2] * J* hat gegen das Urteil rechtzeitig Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe ergriffen (ON 99 und 108), über die das Oberlandesgericht noch nicht entschieden hat.
[3] Wie die Generalprokuratur in ihrer gemäß § 23 Abs 1 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes zutreffend ausführt, verletzt der in Rede stehende Schuldspruch das Gesetz:
[4] Gemäß § 57 Abs 3 letzter Satz StGB beträgt die Verjährungsfrist bei dem mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen bedrohten Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1, Abs 2 SMG ein Jahr. Sie beginnt an dem der Beendigung des deliktischen Verhaltens nachfolgenden Tag (RIS-Justiz RS0091931). Angesichts des festgestellten Tatzeitraums „Frühjahr 2019“ war die Strafbarkeit der dem Schuldspruch B zugrundeliegenden Taten zufolge Verjährung spätestens mit Anfang Sommer 2020 erloschen (§ 58 Abs 2 StGB).
[5] Feststellungen betreffend eine Verlängerung der Verjährungsfrist im Sinn des § 58 Abs 1 bis 3 StGB sind dem Urteil nicht zu entnehmen. Solche sind nach der Aktenlage in einem weiteren Rechtsgang auch nicht zu erwarten.
[6] Da sich der Rechtsfehler (§ 281 Abs 1 Z 9 lit b StPO) zum Nachteil der Verurteilten auswirkt (§ 292 letzter Satz StPO), war das Urteil im * J* schuldig sprechenden Teil (B) aufzuheben und in der Sache selbst mit Freispruch vorzugehen (RIS-Justiz RS0118545; RS0100178 [T9]; Marek in WK 2 StGB § 57 Rz 19).
[7] Von der Aufhebung rechtslogisch abhängige Entscheidungen und Verfügungen gelten damit gleichermaßen als beseitigt (RIS-Justiz RS0100444).
[8] Der erwähnten Berufung ist durch die Aufhebung des Strafausspruchs der Anfechtungsgegenstand entzogen (vgl 11 Os 141/19y).
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