Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Univ. Prof. Dr. Bydlinski als Vorsitzenden sowie die Hofräte Mag. Wurzer und Dr. Hofer Zeni Rennhofer als weitere Richter in der beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien zu AZ 67 Cg 7/21y anhängigen Rechtssache der klagenden Partei M*****, vertreten durch Mag. Hubert Wagner LL.M., Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Republik Österreich (Bund), vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, wegen 64.055 EUR sA und Feststellung, den
Beschluss
gefasst:
Zur Verhandlung und Entscheidung über die Klage wird das Landesgericht Linz als zuständig bestimmt.
Begründung:
[1] Der Kläger macht Ansprüche nach dem AHG, dem StEG 2005 und dem Polizeibefugnis-Entschädigungsgesetz geltend. Er leitet seine Ansprüche unter anderem daraus ab, dass über ihn in der Zeit von 2. 6. 2020 bis 2. 10. 2020 zu Unrecht (an anderer Stelle: „ungerechtfertigt“) die Untersuchungshaft verhängt (und fortgesetzt) worden sei.
[2] Das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien legte den Akt dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung gemäß § 9 Abs 4 AHG vor, weil die über den Kläger verhängte Untersuchungshaft auch auf einem Beschluss des Oberlandesgerichts Wien beruht habe, mit dem seiner gegen die Fortsetzung der Untersuchungshaft erhobenen Beschwerde nicht Folge gegeben wurde.
[3] Gemäß § 9 Abs 4 AHG ist ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung zu bestimmen, wenn der Ersatzanspruch unter anderem aus der Entscheidung eines Gerichtshofs abgeleitet wird, der nach den Bestimmungen des AHG unmittelbar oder im Instanzenzug zuständig wäre. Dieser Delegierungstatbestand gilt nach § 12 Abs 1 StEG 2005 auch für nach diesem Gesetz erhobene Ansprüche.
[4] Zweck des § 9 Abs 4 AHG ist es, alle im Zusammenhang betroffenen Gerichte, aus deren Entscheidungen ein Ersatzanspruch nach dem AHG (oder dem StEG 2005) abgeleitet wird, von der Entscheidung über diesen Anspruch (und dessen allfällige verfahrensrechtliche Voraussetzungen) auszuschließen (vgl RIS Justiz RS0056449 [zum StEG 2005: T31]).
[5] Da das Oberlandesgericht Wien der Haftbeschwerde nicht Folge gab, war es am Freiheitsentzug wirksam „beteiligt“ (s RS0056449 [T34]), sodass die Voraussetzungen für eine Delegierung gemäß § 9 Abs 4 AHG iVm § 12 Abs 1 StEG 2005 an ein Gericht außerhalb dieses Oberlandesgerichtssprengels vorliegen.
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