Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon. Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. Tarmann Prentner und Mag. Korn, den Hofrat Dr. Stefula und die Hofrätin Dr. Wessely Kristöfel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei H* B*, vertreten durch Dr. Josef Peißl, Rechtsanwalt in Köflach, gegen die beklagte Partei Dr. W* B*, vertreten durch Univ. Prof. Dr. Gernot Murko Partner, Rechtsanwälte in Klagenfurt am Wörthersee, wegen Unterlassung und Feststellung (Wert des Interesses 12.000 EUR), infolge der „außerordentlichen Revision“ der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt als Berufungsgericht vom 21. Dezember 2020, GZ 4 R 321/20b 44, den
Beschluss
gefasst:
Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.
Begründung:
[1] Der Kläger begehrt die Feststellung des eingeschränkten Umfangs eines Wegerechts sowie die Verpflichtung des Beklagten, eine darüber hinausgehende Benützung des Wegs zu unterlassen.
[2] Das Erstgericht gab dem Klagebegehren im zweiten Rechtsgang neuerlich statt.
[3] Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands insgesamt 5.000 EUR, nicht aber 30.000 EUR übersteige und die ordentliche Revision nicht zulässig sei.
[4] Das Erstgericht legte das gegen diese Entscheidung erhobene, als „außerordentliche Revision “, in eventu „Antrag gemäß § 508 ZPO verbunden mit Revision“ bezeichnete Rechtsmittel des Beklagten dem Obersten Gerichtshof direkt vor.
[5] Diese Vorlage steht mit der Rechtslage nicht im Einklang.
[6] Die Revision ist jedenfalls unzulässig, wenn der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat (Entscheidungsgegenstand), an Geld oder Geldeswert insgesamt 5.000 EUR nicht übersteigt (§ 502 Abs 2 ZPO), oder – außer im Fall des § 508 Abs 3 ZPO – wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert zwar 5.000 EUR, nicht aber insgesamt 30.000 EUR übersteigt und das Berufungsgericht die ordentliche Revision – wie hier – für nicht zulässig erklärt hat (§ 502 Abs 3 ZPO).
[7] Der Bewertungsausspruch des Gerichts zweiter Instanz ist unanfechtbar und für den Obersten Gerichtshof bindend, wenn zwingende Bewertungsvorschriften nicht verletzt wurden, eine offenkundige Unter- oder Überbewertung nicht vorliegt oder eine Bewertung nicht überhaupt hätte unterbleiben müssen (RIS Justiz RS0042450; RS0109332; RS0042410; RS0042437; RS0118748; RS0042515).
[8] Die genannten Ausnahmen liegen hier nicht vor. Von einer offenkundigen Unterbewertung kann schon deswegen nicht gesprochen werden, weil sich das Berufungsgericht an der Bewertung des Streitwerts in der Klage orientiert hat, dem der Beklagte im Verfahren auch nicht entgegengetreten ist.
[9] Das Berufungsgericht war nicht an seinen Ausspruch über die Bewertung des Entscheidungsgegenstands im ersten Rechtsgang desselben Rechtsstreits gebunden (RS0113070). Die Beurteilungsgrundlage kann sich auch bei gleichem Verfahrensgegenstand im Beweisverfahren durch die Vervollständigung der (auch) für die Bewertung maßgeblichen Umstände ändern. Eine solche Änderung war hier für den Bewertungsausspruch des Berufungsgerichts offenkundig ausschlaggebend (vgl 1 Ob 225/99s).
[10] Im vorliegenden Streitwertbereich ist eine außerordentliche Revision nicht zulässig (§ 505 Abs 4 ZPO), sondern es ist im Weg des Abänderungsantrags nach § 508 ZPO sowie einer damit verbundenen ordentlichen Revision beim Berufungsgericht Abhilfe zu suchen.
[11] Das Rechtsmittel des Beklagten ist daher ungeachtet seiner Bezeichnng als „außerordentlicher Revisionsrekurs“ nicht dem Obersten Gerichtshof, sondern mit dem Antrag nach § 508 ZPO dem Berufungsgericht zur Entscheidung vorzulegen (RS0109620, RS0109623) und der Akt hiefür dem Erstgericht zurückzustellen.
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