Rückverweise
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon. Prof. Dr. Höllwerth als Vorsitzenden sowie den Hofrat Hon. Prof. Dr. Brenn, die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun Mohr und Dr. Kodek und den Hofrat Dr. Stefula als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. E*****, emeritierte Rechtsanwältin, *****, gegen die beklagte Partei Verlassenschaft nach M*****, vertreten durch Mag. Gerald Gerstacker, Rechtsanwalt in Mödling, wegen Einwendungen gegen den Anspruch (§ 35 EO), über den Berichtigungsantrag der klagenden Partei, den
Beschluss
gefasst:
Der Berichtigungsantrag wird abgewiesen.
Begründung:
[1] Die Beklagte führt gegen die Klägerin aufgrund eines vollstreckbaren Urteils vom 16. Jänner 2018 zur Hereinbringung der restlichen aus dem Titel aushaftenden Forderung von 7.553,76 EUR sA Fahrnis- und Gehaltsexekution.
[2] Mit ihrer Oppositionsklage machte die Klägerin geltend, sie habe die gesamte titulierte Forderung durch Aufrechnung mit ihr zustehenden, den zugesprochenen Betrag übersteigenden Forderungen getilgt.
[3] Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung. Dagegen erhob die Klägerin eine „außerordentliche“ Revision.
[4] Mit Beschluss vom 2. September 2020 stellte der Oberste Gerichtshof den Akt dem Erstgericht mit dem Auftrag zurück, das in einen Antrag nach § 508 ZPO umzudeutende Rechtsmittel dem Berufungsgericht vorzulegen.
[5] In ihrem Berichtigungsantrag macht die Klägerin zusammengefasst geltend, dieser Beschluss des Obersten Gerichtshofs sei offenbar irrtümlich erfolgt, weil Gegenstand ihrer Oppositionsklage das Erlöschen des gesamten titulierten Anspruchs sei, der 30.000 EUR übersteige.
[6] Dem kann nicht gefolgt werden:
[7] Nach ständiger Rechtsprechung richtet sich der Streitwert der Oppositionsklage nach dem Wert des betriebenen Anspruchs, weshalb im Regelfall keine Bewertung des Entscheidungsgegenstands nach § 500 Abs 2 ZPO vorzunehmen ist (vgl 3 Ob 82/21m mwN; 3 Ob 231/07b). Ausschlaggebend ist im vorliegenden Fall daher – wie der Senat bereits im Beschluss vom 2. September 2020 ausgeführt hat – der Wert der betriebenen Forderung von 7.553,76 EUR sA und nicht die Höhe der ursprünglich titulierten Forderung.