Der Oberste Gerichtshof hat am 5. November 2021 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek und Mag. Fürnkranz als weitere Richter in der Strafsache gegen ***** C***** wegen des Vergehens der Geldwäscherei nach § 165 Abs 2 StGB , AZ 27 Hv 97/21y des Landesgerichts Linz , über den Antrag der Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGH Geo 2019 den
Beschluss
gefasst:
Die Strafsache wird dem zuständigen Gericht abgenommen und dem Landesgericht Eisenstadt delegiert.
Gründe:
Zufolge Vorliegens der Voraussetzungen des § 39 StPO war spruchgemäß zu entscheiden.
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