Der Oberste Gerichtshof hat am 28. September 2021 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenner und Dr. Setz Hummel LL.M. in der Strafsache gegen Sebastian W***** wegen Verbrechen nach § 3g VG, AZ 9 Hv 35/21z des Landesgerichts für Strafsachen Graz, infolge (Teil )Aussetzung der Entscheidung durch den Schwurgerichtshof nach Anhörung der Generalprokuratur nichtöffentlich (§ 62 Abs 1 zweiter Satz OGH Geo 2019) den
Beschluss
gefasst:
Die Sache wird gemäß § 334 Abs 2 StPO im Umfang der wider den Angeklagten erhobenen Anklage, er habe sich in L***** auf andere als die in §§ 3a bis 3f VG bezeichnete Weise im nationalsozialistischen Sinn betätigt, indem er nachfolgende Nachrichten und Bilddateien nationalsozialistischen Inhalts über den Nachrichtendienst WhatsApp teilte, und zwar
(III) mit „Flo Bro“
1) am 4. März 2020 das Bild des den Hitlergruß darstellenden Adolf Hitler zum Text: „Auf Grund von Corona Anstatt Hände schütteln ... Wird wieder normal Gegrüßt!“ und
2) am 10. Jänner 2020 die aus 818 Seiten bestehende digitalisierte Version der politisch ideologischen Programmschrift „Mein Kampf“ von Adolf Hitler,
(V) mit „Snip Austria“ am 4. März 2020 das Bild des den Hitlergruß darstellenden Adolf Hitler zum Text: „Auf Grund von Corona Anstatt Hände schütteln ... Wird wieder normal Gegrüßt!“ sowie
(VI) mit „Gostwriter579“
1) am 12. April 2020, als Antwort auf das von „Gostwriter579“ an ihn übermittelte Bild einer Lokomotive zum Text: „NEXT STOP AUSCHWITZ“, ein Bild von in den Parteifarben der NSDAP (Schwarz Weiß Rot) gehaltenen Ostereiern in einem Korb, wobei die Eier verschiedenste nationalsozialistische Symbole wie Hakenkreuze, die Wolfsangel, je eine einfache und eine doppelte Sieg Rune und das runde Hakenkreuz aufweisen, zu der Bildunterschrift: „Frohe Ostern Kameraden“,
an ein anderes Geschworenengericht des Landesgerichts für Strafsachen Graz verwiesen.
Gründe:
[1] Zufolge – verfehlt in die Urteilsausfertigung aufgenommene ( Świderski , WK-StPO § 334 Rz 13) – (Teil )Aussetzung der Entscheidung (§ 334 Abs 1 StPO) in Ansehung der auf die Verbrechen nach § 3g VG gerichteten Punkte III 1, III 2, V und VI 1 der Anklage (ON 13 – Hauptfragen 3, 4, 7 und 8 der Fragen an die Geschworenen) durch den Schwurgerichtshof (ON 20 S 14, ON 21 S 6 f) war die Sache gemäß § 334 Abs 2 StPO insoweit an ein anderes
Geschworenengericht des Landesgerichts für Strafsachen Graz zu verweisen.
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