Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann, die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in den verbundenen wohnrechtlichen Außerstreitsachen der Antragsteller 1. J*****, 2. F*****, 3. R*****, 4. A*****, 5. M*****, 6. S*****, 7. C*****, 8. U*****, 9. H*****, 10. U*****, 11. D*****, 12. E*****, 13. H*****, 14. P*****, 15. J*****, 16. S*****, 17. G*****, 18. C*****, 19. C*****, 20. S*****, 21. S*****, alle *****, vertreten durch Franz Strümpf, Verein Mieter Informieren Mieter, *****, gegen die Antragsgegnerinnen 1. „d*****“ *****gesellschaft m.b.H., *****, vertreten durch Dr. Adalbert Laimer, Rechtsanwalt in Wien, 2. E***** Gesellschaft m.b.H., *****, wegen § 22 Abs 1 Z 10 WGG, über den Revisionsrekurs der Antragsteller gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 19. August 2020, GZ 40 R 230/19y 26, mit dem der Sachbeschluss des Bezirksgerichts Hernals vom 20. Dezember 2018, GZ 4 Msch 22/13b 14, aufgehoben wurde, den
Beschluss
gefasst:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Die Antragsteller sind schuldig, der Erstantragsgegnerin binnen 14 Tagen deren mit 938,52 EUR (darin 156,42 EUR USt) bestimmte Kosten des Revisionsrekursverfahrens zu ersetzen.
Begründung:
[1] Die Antragsgegnerinnen sind Bau berechtigte (§ 6 Abs 2 BauRG) an einer Liegenschaft, die Antragsteller sind Mieter von in dem auf dieser Liegenschaft errichteten Gebäude gelegenen Wohnungen. Sie begehrten die Überprüfung der Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2009.
[2] Mit seinem Sachbeschluss stellte das Erstgericht fest, dass die Antragsgegnerinnen gegenüber den Antragstellern durch Aufnahme von im Einzelnen angeführten Positionen in die Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2009 das gesetzlich zulässige Zinsausmaß überschritten haben.
[3] Das Rekursgericht gab den Rechtsmitteln der Antragsteller und der Erstantragsgegnerin Folge, hob die Entscheidung des Erstgerichts auf und trug diesem die Ergänzung des Verfahrens auf. Den Revisionsrekurs ließ es zur Frage zu, ob das WGG getrennte Abrechnungskreise für die Betriebskosten ermögliche, wenn – wie im entschiedenen Fall – in der Baulichkeit – horizontal getrennt – unterschiedliche „Einheiten“ vorhanden seien , die von den Bauberechtigten völlig separat bewirtschaftet würden.
[4] Dagegen richtet sich der Revisionsrekurs der Antragsteller, mit dem sie die Bestätigung der rekursgerichtlichen Rechtsansicht anstreben.
[5] Die Erstantragsgegnerin beantragt in ihrer Revisionsrekursbeantwortung, den Revisionsrekurs als verspätet, hilfsweise mangels erheblicher Rechtsfrage zurückzuweisen. Die Zweitantragsgegnerin hat sich am Revisionsrekursverfahren nicht beteiligt.
[6] Der Revisionsrekurs ist zwar rechtzeitig, allerdings ungeachtet des den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 71 Abs 3 AußStrG) Ausspruchs des Rekursgerichts nicht zulässig.
[7] 1. Der Beschluss des Rekursgerichts wurde dem Vertreter der Antragsteller am 3. 9. 2020 zugestellt, der den Revisionsrekurs am 30. 9. 2020 zur Post gab. Die vierwöchige Revisionsrekursfrist nach § 22 Abs 4 WGG iVm § 37 Abs 3 Z 16 MRG ist daher gewahrt.
[8] 2.1. Die Zulässigkeit eines Rechtsmittels an den Obersten Gerichtshof setzt voraus, dass der Rechtsmittelwerber die für die Entscheidung maßgeblichen erheblichen Rechtsfragen in seinen Rechtsmittelausführungen auch aufgreift. Er muss wenigstens in Ansätzen versuchen, eine erhebliche Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts aufzuwerfen, bei deren Beurteilung er von der Rechtsansicht der zweiten Instanz abweicht (RIS Justiz RS0102059 [T13]; jüngst 5 Ob 9/21s mwN). Der Oberste Gerichtshof ist nämlich nicht dazu berufen, theoretisch zu einer Rechtsfrage Stellung zu nehmen, deren Lösung durch die zweite Instanz vom Rechtsmittelwerber gar nicht bestritten wird (5 Ob 150/20z mwN).
[9] 2.2. Die Antragsteller bezweifeln in ihrem Revisionsrekurs die Richtigkeit der Lösung der vom Rekursgericht als erheblich angesehenen Rechtsfragen nicht. Sie vertreten vielmehr selbst die Auffassung, dass die von den Antragsgegnerinnen gewählte Form der „getrennten Abrechnungskreise“ bei der Verrechnung der Betriebskosten für die einheitliche Baulichkeit nicht dem WGG entspräche und erklären ausdrücklich, die Rechtsansicht des Rekursgerichts zur Gänze zu teilen. Auch zur nachträglichen Zusammenführung der bisher getrennt erfolgten Abrechnungen für die Wohnhausanlage, Geschäftslokale und die Mieter der Garagenplätze stimmen die Antragsteller der Rechtsansicht des Rekursgerichts zu, wonach diese Abrechnungen – zumindest rechnerisch – nachträglich so weit zusammenzuführen seien als nicht einzelne Betriebskostenpositionen im Sinn des § 20 Abs 1 Z 1 lit b WGG iVm § 21 Abs 3 vierter Satz MRG bereits präkludiert sind. Eine nähere Stellungnahme zu diesen als erheblich bezeichneten Rechtsfragen erübrigt sich daher.
[10] 3. Andere ihrer Auffassung nach erhebliche Rechtsfragen im Sinn des § 62 Abs 1 AußStrG zeigen die Antragsteller in ihrem Revisionsrekurs nicht auf.
[11] 4. Die
Kostenentscheidung beruht auf § 37 Abs 3 Z 17 MRG iVm § 22 Abs 4
WGG. Die danach geforderten Billigkeitserwägungen rechtfertigen einen
Kostenzuspruch an die Erstantragsgegnerin, weil sie in ihrer Revisionsrekursbeantwortung auf die
Unzulässigkeit des Rechtsmittels der Antragsteller hingewiesen hat (vgl RS0112296).
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