Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Kalivoda als Vorsitzende und die Hofrätin und Hofräte Mag. Dr. Wurdinger, Mag. Malesich, MMag. Matzka und Dr. Weber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei J*****, vertreten durch Neumayer, Walter Haslinger Rechtsanwälte Partnerschaft in Wien, gegen die beklagte Partei A***** AG, *****, vertreten durch Dorda Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen 5.627,16 EUR sA, über den Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Wels als Rekursgericht vom 20. Jänner 2021, GZ 22 R 306/20m 11, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Wels vom 20. November 2020, GZ 41 C 112/20h 7, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Der Antrag auf Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens und der Revisionsrekurs werden zurückgewiesen.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 562,30 EUR (darin enthalten 40,20 EUR an USt) bestimmten Kosten des Revisionsrekursverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Begründung:
[1] 1. Der Revisionsrekurs ist entgegen dem – den Obersten Gerichtshof nicht bindenden – Ausspruch des Rekursgerichts nicht zulässig. Das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage ist nach dem Zeitpunkt der Entscheidung über das Rechtsmittel durch den Obersten Gerichtshof zu beurteilen. Eine im Zeitpunkt der Einbringung des Rechtsmittels tatsächlich aufgeworfene erhebliche Rechtsfrage fällt somit weg, wenn die bedeutsame Rechtsfrage durch eine andere Entscheidung des Obersten Gerichtshofs bereits vorher geklärt wurde (RS0112769 [T9, T11, T12]).
[2] 2. Der Oberste Gerichtshof hat zwischenzeitig die Frage der internationalen Zuständigkeit österreichischer Gerichte nach Art 9 Abs 1 lit b, Art 11 Abs 2 LGVÜ 2007 für Klagen durch das Verhalten eines s chweizerischen Notars Geschädigte r gegen dessen in der Schweiz ansässige Berufshaftpflichtversicherung am 28. 4. 2021 in der in einem gleichgelagerten Parallelfall ergangenen Entscheidung 7 Ob 65/21s verneint. Dem g eschädigten Kläger wurde weder durch Art 60 S chweizerisches Versicherungsvertragsgesetz ( s VVG) und Art 41 S chweizerisches Obligationenrecht (OR) ein Direktanspruch eingeräumt, noch handelt es sich bei dem Berufshaftpflichtversicherungsvertrag zwischen dem Notar und der Beklagten um einen Vertrag zugunsten Dritter nach Art 112 OR , aus dem ein solcher abgeleitet werden könnte.
[3] 3. Eine Prozesspartei hat nach ständiger Rechtsprechung keinen verfahrensrechtlichen Anspruch, die Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens vor dem Gerichtshof der Europäischen Union durch das Gericht zu beantragen, sodass auch der entsprechende Antrag des Klägers zurückzuweisen war (RS0058452). Ein Vorabentscheidungsersuchen ist vor dem eindeutigen Wortlaut der Bestimmungen und der bereits vorliegenden Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH 13. 12. 2007, C 463/06, FBTO Schadeverzekeringen NV – Jack Odenbreit ) nicht erforderlich, zumal die Fragen des Klägers im Wesentlichen auf die Auslegung s chweizerischen Rechts abzielen (auch 7 Ob 65/21s).
[4] 4. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 ZPO; die Beklagte hat auf die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses hingewiesen. Bemessungsgrundlage war nur das reine Kapital (§ 4 RATG iVm § 54 Abs 1 JN; vgl RS0046466).
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