Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon. Prof. Dr. Gitschthaler als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ. Prof. Dr. Kodek, Dr. Nowotny, die Hofrätin Dr. Faber und den Hofrat Mag. Pertmayr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei J***** S*****, vertreten durch Mag. Jörg Zarbl M.B.L. HSG, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei A*****, vertreten durch Marschall Heinz Rechtsanwalts Kommanditpartnerschaft in Wien, wegen 14.700 EUR sA, über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Handelsgerichts Wien als Berufungsgericht vom 17. November 2020, GZ 1 R 116/20k, 1 R 128/20z 21, womit das Urteil des Bezirksgerichts für Handelssachen Wien vom 9. März 2020, ON 11, und dessen Ergänzungsurteil vom 28. April 2020, ON 15, AZ 7 C 724/19z, bestätigt wurden, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 1.096,56 EUR (darin enthalten 182,76 EUR an Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Begründung:
[1] Die Revision ist entgegen dem – den Obersten Gerichtshof nicht bindenden – Ausspruch des Berufungsgerichts nicht zulässig.
[2] 1. Die in der Revision angesprochenen Rechtsfragen wurden vom Obersten Gerichtshof bereits in mehreren Entscheidungen geklärt, auf die hier verwiesen werden kann (6 Ob 220/20a; 4 Ob 164/20a; 9 Ob 49/20a; 9 Ob 58/20z).
[3] 2. Dass eine Veranlagungsgemeinschaft in Immobilien vorliegt, hat der Oberste Gerichtshof bereits in mehreren Entscheidungen klargestellt (4 Ob 164/20a [Rz 14 ff]; 9 Ob 49/20a [Rz 14 ff]).
[4] 3. Nach den zitierten Entscheidungen ist bereits geklärt, dass auf den vorliegenden Fall österreichisches Recht anzuwenden ist.
[5] 4. Das Argument, § 14 Z 3 KMG aF sei nicht auf das Treuhandverhältnis anzuwenden, hat der erkennende Senat bereits in der Entscheidung 6 Ob 220/20a (ErwGr 4.5) verworfen. Im Übrigen hat die Klägerin im vorliegenden Fall nach den Feststellungen keine Bestätigung mit den von § 14 Z 3 KMG aF geforderten Inhalten erhalten.
[6] Mit der in der Revision zitierten Entscheidung 9 Ob 60/19t setzte sich bereits die Entscheidung 6 Ob 220/20a auseinander, wobei der erkennende Senat klarstellte, dass gegenüber der Beklagten als Vertragspartnerin der Klägerin ein Rücktrittsrecht gemäß § 5 Abs 2 KMG aF besteht.
[7] 5. Das Vorliegen sekundärer Feststellungsmängel in Bezug auf die Unterfertigung der „Beitrittserkärung Österreich“ wurde vom Obersten Gerichtshof ebenso bereits verworfen wie die weitere Argumentation der Beklagten, sie sei nach den Grundsätzen des Treuhandrechts nicht Bereicherungsschuldnerin (6 Ob 220/20a [ErwGr 6 und 8]). In dieser Entscheidung hat der erkennende Senat auch dargelegt, dass die von der Revision zitierte Rechtsprechung des deutschen Bundesgerichtshofs zur Frage des Rücktritts ex nunc im vorliegenden Fall nicht einschlägig ist (vgl auch 4 Ob 164/20a [Rz 27]).
[8] 6. Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet auf §§ 41, 50 ZPO. Die klagende Partei hat auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen.
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