Der Oberste Gerichtshof hat am 27. April 2021 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie durch die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Fürnkranz und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl als weitere Richter in der Strafsache gegen Robert B***** wegen des Verbrechens des Mordes nach §§ 15, 75 StGB, AZ 20 Hv 1/20s des Landesgerichts St. Pölten, infolge Aussetzung der Entscheidung der Geschworenen durch den Schwurgerichtshof nach Anhörung der Generalprokuratur nichtöffentlich (§ 62 Abs 1 zweiter Satz OGH Geo 2019) den
Beschluss
gefasst:
Gemäß § 334 Abs 2 StPO wird die Sache vor ein anderes Geschworenengericht des Landesgerichts St. Pölten verwiesen.
Gründe:
[1] Am 12. April 2021 setzte der Schwurgerichtshof die Entscheidung der Geschworenen, die die Hauptfrage in Richtung eines Verbrechens des Mordes nach §§ 15, 75 StGB bejaht hatten, gemäß § 334 Abs 1 StPO aus.
[2] Zufolge § 334 Abs 2 StPO war die Sache vor ein anderes Geschworenengericht des Landesgerichts St. Pölten zu verweisen.
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