Der Oberste Gerichtshof hat am 16. März 2021 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als Vorsitzende, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann und Dr. Setz-Hummel LL.M. sowie den Hofrat des Obersten Gerichthofs Dr. Haslwanter LL.M. in der Strafsache gegen ***** F***** wegen des Verbrechens des Mordes nach §§ 15, 75 StGB, AZ 604 Hv 5/20y des Landesgerichts für Strafsachen Wien, infolge Aussetzung der Entscheidung durch den Schwurgerichtshof nach Anhörung der Generalprokuratur nichtöffentlich (§ 62 Abs 1 zweiter Satz OGH Geo 2019) den
Beschluss
gefasst:
Die Sache wird vor ein anderes Geschworenengericht des Landesgerichts für Strafsachen Wien verwiesen.
Gründe:
[1] Am 8. Februar 2021 setzte der Schwurgerichtshof die Entscheidung der Geschworenen gemäß § 334 Abs 1 StPO aus und legte die Sache dem Obersten Gerichtshof vor (ON 47).
[2] Nach § 334 Abs 2 StPO war die Sache an ein anderes Geschworenengericht des Landesgerichts für Strafsachen Wien zu verweisen.
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