Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Schramm als Vorsitzenden sowie die Hofräte Hon. Prof. Dr. Gitschthaler, Univ. Prof. Dr. Kodek und Dr. Nowotny sowie die Hofrätin Dr. Faber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei J***** F*****, vertreten durch Mag. Jörg Zarbl M.B.L. HSG, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei A*****, vertreten durch Marschall Heinz Rechtsanwalts Kommanditpartnerschaft in Wien, wegen 5.250 EUR sA, über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Handelsgerichts Wien als Berufungsgericht vom 19. November 2020, GZ 60 R 72/20y 20, womit über Berufung der beklagten Partei das Urteil des Bezirksgerichts für Handelssachen Wien vom 1. Juli 2020, GZ 7 C 282/20a 16, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen die mit 501,91 EUR (darin 83,65 EUR USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Begründung:
[1] Die in der Revision angesprochenen Rechtsfragen wurden vom Obersten Gerichtshof bereits in mehreren Entscheidungen geklärt, auf die hier verwiesen werden kann (6 Ob 220/20a, 4 Ob 164/20a, 4 Ob 209/20v, 9 Ob 49/20a und 9 Ob 58/20z).
[2] Dass eine Veranlagungsgemeinschaft in Immobilien vorliegt, hat der Oberste Gerichtshof bereits in mehreren Entscheidungen klargestellt (4 Ob 164/20a Rz 14 ff; 9 Ob 49/20a Rz 14 ff).
[3] Nach den zitierten Entscheidungen ist bereits geklärt, dass auf den vorliegenden Fall österreichisches Recht anzuwenden ist.
[4] Das Argument, § 14 Z 3 KMG aF sei nicht auf das Treuhandverhältnis anzuwenden, hat der erkennende Senat bereits in der Entscheidung 6 Ob 220/20a (ErwGr 4.5) verworfen. Im Übrigen hat die Klägerin im vorliegenden Fall nach den Feststellungen keine Bestätigung mit den von § 14 Z 3 KMG aF geforderten Inhalten erhalten.
[5] Mit der in der Revision zitierten Entscheidung 9 Ob 60/19t hat sich der Oberste Gerichtshof bereits in der Entscheidung 6 Ob 220/20a auseinandergesetzt. In letzterer Entscheidung hat der erkennende Senat auch ausgesprochen, dass gegenüber der Beklagten als Vertragspartnerin der Klägerin ein Rücktrittsrecht gemäß § 5 Abs 2 KMG aF besteht.
[6] Das Vorliegen senkundärer Feststellungsmängel in Bezug auf die Unterfertigung der „Beitrittserkärung Österreich“ wurde vom Obersten Gerichtshof ebenso bereits verworfen wie die weitere Argumentation der Beklagten, die Beklagte sei nach den Grundsätzen des Treuhandrechts nicht Bereicherungsschuldnerin (6 Ob 220/20a ErwGr 6 und 8). In der zitierten Entscheidung hat der erkennende Senat auch dargelegt, dass die von der Revision zitierte Judikatur des BGH zur Frage des Rücktritts ex nunc im vorliegenden Fall nicht einschlägig ist (vgl auch 4 Ob 164/20a Rz 27).
[7] Die Revision war daher spruchgemäß zurückzuweisen.
[8] Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO. Die klagende Partei hat auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen.
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