Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in den verbundenen wohnrechtlichen Außerstreitsachen der Antragsteller 1. J*****, 2. F*****, 3. R*****, 4. A*****, 5. M*****, 6. S*****, 7. C*****, 8. U*****, 9. H*****, 10. U*****, 11. D*****, 12. E*****, 13. H*****, 14. P*****, 15. J*****, 16. S*****, 17. G*****, 18. C*****, 19. C*****, 20. S*****, 21. S*****, alle *****, vertreten durch Franz Strümpf, Verein Mieter Informieren Mieter, Löhrgasse 13/20, 1150 Wien, gegen die Antragsgegnerinnen 1. „d*****, vertreten durch Dr. Adalbert Laimer, Rechtsanwalt in Wien, 2. E*****, wegen § 22 Abs 1 Z 10 WGG, aus Anlass des Revisionsrekurses der Antragsteller gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 19. August 2020, GZ 40 R 229/19a 23, mit dem der Sachbeschluss des Bezirksgerichts Hernals vom 17. Dezember 2018, GZ 4 Msch 23/13z 11, aufgehoben wurde, den
Beschluss
gefasst:
Der Akt wird
dem Erstgericht zurückgestellt.
Begründung:
[1] Die Antragsgegnerinnen sind Bau berechtigte (§ 6 Abs 2 BauRG) an einer Liegenschaft, die Antragsteller sind Mieter von in dem auf dieser Liegenschaft errichteten Gebäude gelegenen Wohnungen. Sie begehrten die Überprüfung der Betriebskostenabrechnung für das Jahr 20 10 .
[2] Mit seinem Sachbeschluss stellte das Erstgericht fest, dass die Antragsgegnerinnen gegenüber den Antragstellern durch Aufnahme von im Einzelnen angeführten Positionen in die Betriebskostenabrechnung für das Jahr 20 10 das gesetzlich zulässige Zinsausmaß überschritten haben.
[3] Das Rekursgericht gab den Rechtsmitteln der Antragsteller und der Erstantragsgegnerin Folge, hob die Entscheidung des Erstgerichts auf und trug diesem die Ergänzung des Verfahrens auf. Den Revisionsrekurs ließ es zur Frage zu, ob das WGG getrennte Abrechnungskreise für die Betriebskosten ermögliche, wenn – wie im entschiedenen Fall – in der Baulichkeit – horizontal getrennt – unterschiedliche „Einheiten“ vorhanden seien , die von den Bauberechtigten völlig separat bewirtschaftet würden.
[4] Dagegen richtet sich der Revisionsrekurs der Antragsteller, über den der Oberste Gerichtshof noch nicht entscheiden kann.
[5] 1. Nach § 2 Abs 1 Z 2 AußStrG iVm § 22 Abs 4 WGG sind neben dem Antragsteller die vom Antragsteller ausdrücklich als Antragsgegner bezeichneten Personen Parteien des Verfahrens, unabhängig von ihrer unmittelbaren Betroffenheit ( formeller Parteibegriff; vgl dazu Rechberger / Klicka in Rechberger / Klicka , AußStrG³ § 2 Rz 4 ). Nach § 38 AußStrG sind Beschlüsse auszufertigen und allen aktenkundigen Parteien zuzustellen.
[6] 2. Bereits das Rekursgericht sah sich veranlasst, dem Erstgericht aufzutragen, seinen Sachbeschluss der Zweitantragsgegnerin zuzustellen, weil diese von den Antragstellern bereits im Verfahren vor der Schlichtungsstelle ausdrücklich als Antragsgegnerin bezeichnet worden war, und wies das Erstgericht auch in seiner nachfolgenden Rekursentscheidung darauf hin im fortgesetzten Verfahren dar auf zu achten, die Zweitantragsgegnerin dem Verfahren beizuziehen.
[7] Eine Zustellung der Rekursentscheidung an die Zweitantragsgegnerin unterblieb nach der Aktenlage dennoch.
[8] 3. Das Erstgericht wird daher zunächst die bisher unterbliebene Zustellung der Entscheidung des Rekursgerichts zu 40 R 229/19a an die Zweitantragsgegnerin nachzuholen haben. Der Akt ist dem Obersten Gerichtshof nach Einlangen eines allfälligen Rechtsmittels bzw ungenütztem Ablauf der Frist hierfür neuerlich vorzulegen.
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