Rückverweise
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Präsidentin Hon. Prof. Dr. Lovrek als Vorsitzende sowie die Hofräte Dr. Roch und Hon. Prof. PD Dr. Rassi und die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun Mohr und Dr. Kodek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei N*****, vertreten durch die Anwalt2 – Thoma Kanzian Rechtsanwälte OG in Gröbming, gegen die beklagte Partei G*****, vertreten durch Dr. Edwin Demoser, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen zuletzt Räumung, über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Leoben als Berufungsgericht vom 30. Juni 2020, GZ 1 R 52/20v 18, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Schladming vom 3. März 2020, GZ 2 C 50/19k 13, teilweise abgeändert wurde, den
Beschluss
gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 1.096,56 EUR bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung (darin enthalten 182,76 EUR an USt) binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Begründung:
[1] Der Kläger zeigt in seiner Revision keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO auf, weshalb diese als nicht zulässig zurückzuweisen ist. Das ist wie folgt kurz zu begründen (§ 510 Abs 3 ZPO):
[2] 1. Die in der Rechtsprechung mehrfach unbeantwortet gelassene Frage, ob die Kündigung des Erwerbers der Liegenschaft gemäß § 1120 ABGB grundsätzlich nur binnen angemessener Frist erfolgen darf (vgl 3 Ob 160/17a mwN), bedarf auch im vorliegenden Fall keiner abschließenden Klärung. Die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, ein Zeitraum von acht Monaten bedeute angesichts des Umstands, dass der Pächter schon etwa drei Monate vor der Kündigung von der Verpächterin mitgeteilt bekommen hatte, dass sie das Pachtverhältnis nicht mehr weiterführen wolle, keine unangemessen verspätete Kündigung, stellt nämlich keine korrekturbedürftige Fehlbeurteilung dar. Schließlich lag in jenen Fällen, in denen das Vorliegen einer angemessenen Frist verneint wurde, zwischen dem Erwerb (erfolgreicher Antrag um Eigentumseinverleibung [RIS Justiz RS0104141]) und der Kündigung mehrere Jahre (zB: 1 Ob 122/02a: ca zehn Jahre; 6 Ob 66/05g: mehr als 20 Jahre; 2 Ob 228/06b: sieben Jahre).
[3] 2. Für seine Rechtsansicht, die Klägerin habe die Auflösung des Bestandverhältnisses in zulässiger Weise für den Fall, dass es doch noch aufrecht sei, bedingt ausgesprochen, berief sich das Berufungsgericht ua auf die Entscheidung 6 Ob 589/91 (s auch RS0028418 [T1 und T4]). Die zitierte Entscheidung ist – entgegen der Ansicht der Revision – einschlägig, weil sie die materiell rechtliche Wirkung einer vergleichbar bedingten Auflösungserklärung im Bestandrecht betrifft und diese bejaht.
[4] 3. Auch die – regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage begründende (RS0042555) – Auslegung des Vorbringens der Verpächterin im Zusammenhang mit dem zweiten Eventualbegehren dahin, darin sei ihre materiell rechtliche Willenserklärung enthalten, den Bestandvertrag zum 31. Dezember 2019 aufzulösen, ist aus der Sicht eines redlichen Erklärungsempfängers nicht korrekturbedürftig. Dem Pächter konnte nämlich die damit – nicht zum ersten Mal – erklärte Absicht seiner Vertragspartnerin, das Jagdpachtverhältnis mit Ende des Jahres 2019 jedenfalls beenden zu wollen, nicht verborgen bleiben.
[5] 4. Die Argumente der Revision gegen die vom Berufungsgericht vorgenommene Umdeutung des zweiten Eventualbegehrens (vgl dazu RS0106420) zeigen keine erhebliche Rechtsfrage auf.
[6] Ein Verstoß gegen das Verschlechterungsverbot ist nämlich hier schon deshalb auszuschließen, weil das Berufungsgericht erstmalig über das zweite Eventualbegehren entschieden hat, sodass der notwendige Vergleich mit dem Spruch des Erstgerichts (vgl 2 Ob 114/13y) unmöglich ist.
[7] Warum die Umdeutung einen untrennbaren Sachzusammenhang zwischen dem Haupt- und den Eventualbegehren erfordern sollte, ist nicht nachvollziehbar.
[8] 5. Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41 und 50 ZPO. Die klagende Partei hat auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen.
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