Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Veith als Vorsitzenden und den Hofrat Dr. Musger, die Hofrätin Dr. Solé und die Hofräte Dr. Nowotny und Mag. Pertmayr als weitere Richter in der Außerstreitsache der Antragstellerin Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur, Wien 1, Singerstraße 17–19, wider den Antragsgegner Ö*****, Landesverband Oberösterreich, *****, vertreten durch Dr. Erich Bernögger, Rechtsanwalt in Kirchdorf/Krems, wegen 4.087,50 EUR, über den Revisionsrekurs der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landesgerichts Wels als Rekursgericht vom 20. April 2020, GZ 22 R 21/20z 12, mit welchem der Beschluss des Bezirksgerichts Vöcklabruck vom 18. Dezember 2019, GZ 54 Nc 4/19w 8, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.
Der angefochtene Beschluss wird dahin abgeändert , dass das Begehren des Antragsgegners, die Antragstellerin zur Zahlung von 4.087,50 EUR zu verpflichten, abgewiesen wird.
Der Antragsgegner ist schuldig, der Antragstellerin binnen 14 Tagen die mit 3.348,34 EUR bestimmten Kosten des Verfahrens aller drei Instanzen (darin 1.536 EUR Barauslagen) zu ersetzen.
Begründung:
[1] Der Antragsgegner, ein Landesverband der Bergrettung, hatte bei einem Waldbrand in Oberösterreich Leistungen erbracht. Dafür forderte er vom Bund – dem Antragsteller im vorliegenden Verfahren – nach § 5 Abs 2 oö Waldbrandbekämpfungsgesetz 3.134,46 EUR als Abgeltung für Materialverschleiß sowie die im vorliegenden Verfahren strittigen 4.087,50 EUR für 27,3 Einsatzstunden zu 150 EUR. Zwar hätten die Mitglieder der Bergrettung „freiwillig und unentgeltlich“ gehandelt, zur „Abdeckung der Kosten für Organisation, Ausbildung und Material“ müsse man jedoch die „Einsatzkosten“ in Rechnung stellen.
[2] Der Bund ersetzte einen Großteil des Materialverschleißes, verweigerte aber die Zahlung der Einsatzkosten. Daraufhin beantragte der Antragsgegner einen Bescheid nach § 5 Abs 5 oö Waldbrandbekämpfungsgesetz. Aufgrund dieses Antrags trug die Bezirksverwaltungsbehörde dem Bund auf, dem Antragsgegner binnen vier Wochen die „Mannschaftskosten“ von 4.087,50 EUR zu zahlen. Zuvor hatte sie in einem Prüfvermerk festgehalten, dass „die im Zuge der Waldbrandbekämpfung gesetzten Maßnahmen zur Vermeidung einer weiteren Brandausbreitung erforderlich waren und im Rahmen der Rufbereitschaft der [Bezirksverwaltungsbehörde] angeordnet und überwacht wurden“.
[3] Der Bund beantragt die Feststellung, dass er nicht zum Ersatz dieser Kosten verpflichtet sei. Durch diesen Antrag trat der Bescheid nach § 5 Abs 6 oö Waldbrandbekämpfungsgesetz außer Kraft ; über die Verpflichtung zum Kostenersatz ist nun aufgrund sukzessiver Kompetenz der ordentlichen Gerichte im vorliegenden Verfahren zu entscheiden.
[4] Der Antragsgegner beantragt, den Bund zur Zahlung von 4.087,50 EUR zu verpflichten. Die Gemeinde und die Rufbereitschaft der Bezirksverwaltungsbehörde hätten nach § 3 Abs 4 oö Waldbrandbekämpfungsgesetz das Heranziehen der Bergrettung zur Sicherung der Feuerwehr im steilen Gelände angeordnet. Diese Anordnung begründe einen Anspruch auf Kostenersatz nach § 5 Abs 2 oö Waldbrandbekämpfungsgesetz, der nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs auch die „Mannschaftskosten“ erfasse. Nach der „Tarifordnung“ des Antragsgegners würden für einen Einsatz unabhängig von der Anzahl der beteiligten Bergretter 300 EUR pro Stunde verrechnet. Im konkreten Fall habe der Antragsgegner ohnehin nur die Hälfte dieses Betrags begehrt. Es handle sich bei den „Mannschaftskosten“ um einen „konkreten Sachaufwand“, den der Bund zu ersetzen habe.
[5] Der Bund wendet ein, dass der Anspruch nach § 5 Abs 2 oö Waldbrandbekämpfungsgesetz eine Anordnung der Gemeinde iSv § 3 Abs 4 dieses Gesetzes voraussetze. Eine solche Anordnung habe es nicht gegeben. Eine Anforderung durch die Einsatzleitung oder eine Anordnung durch die Bezirksverwaltungsbehörde erfülle den Tatbestand des § 3 Abs 4 des Gesetzes nicht. Zudem erfasse § 5 Abs 2 des Gesetzes nur die Kosten für das Erbringen von Sachleistungen einschließlich der Kosten des für den Einsatz bereitgestellten Bedienungspersonals und Schäden an den Brandbekämpfungsmitteln, nicht aber pauschale Mannschaftskosten.
[6] Das Erstgericht verpflichtete den Bund zur Zahlung des begehrten Betrags. Es stellte fest, dass „die Anordnung des Einsatzes der Bergrettung […] nach Angaben des Bürgermeisters schlüssig getroffen“ worden sei. Der Bürgermeister habe auch die sachliche und rechnerische Richtigkeit der Einsatzkosten bestätigt. Mannschaftskosten der Feuerwehr seien nach der Entscheidung 2 Ob 3/14a vom Bund zu ersetzen; umso mehr daher Mannschaftskosten der Bergrettung.
[7] Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung und ließ den ordentlichen Revisionsrekurs nachträglich zu.
[8] Es habe keiner „ausdrücklichen Erlassung“ eines Bescheids durch den Bürgermeister bedurft, vielmehr habe genügt, dass „die Anordnung bzw Heranziehung von der zuständigen Einsatzleitung und damit von der zuständigen Feuerwehrstruktur“ erfolgt sei. Anordnungen der Feuerwehr seien der Gemeinde zuzurechnen, da die Gemeinde nach § 3 Abs 3 oö Waldbrandbekämpfungsgesetz in erster Linie die Feuerwehr zur Brandbekämpfung heranzuziehen habe und diese daher als „Ausführungsorgan“ der Gemeinde tätig werde. Nach der Entscheidung 2 Ob 3/14a seien auch die „Mannschaftskosten“ zu ersetzen. Der Revisionsrekurs sei zulässig, weil Rechtsprechung zum Begriff der „Anordnung“ in § 3 Abs 4 oö Waldbrandbekämpfungsgesetz fehle.
[9] Der Revisionsrekurs des Bundes ist aus dem vom Rekursgericht genannten Grund zulässig , er ist auch, wenngleich aus einem anderen Grund, berechtigt .
[10] 1. Die für das vorliegende Verfahren maßgebenden Bestimmungen des oö Waldbrandbekämpfungsgesetzes lauten:
§ 3. (1) Für die Bekämpfung von Waldbränden ist im übertragenen Wirkungsbereich die Gemeinde zuständig, in der sich der Brandort befindet bzw. in der Bekämpfungsmaßnahmen notwendig sind. Erstreckt sich ein Waldbrand über mehrere Gemeinden, so haben die betroffenen Gemeinden einvernehmlich vorzugehen.
(2) [...]
(3) Zur Bekämpfung von Waldbränden sind in erster Linie die öffentlichen Feuerwehren heranzuziehen. [...]
(4) Jedermann ist verpflichtet, über Anordnung der Gemeinde im Rahmen der Zumutbarkeit und Möglichkeit die notwendigen Sachleistungen zur Durchführung der Bekämpfung eines Waldbrandes zu erbringen; insbesondere sind im Rahmen dieser Verpflichtung auf Anordnung der Gemeinde Fahrzeuge, Baumaschinen und sonstige Arbeitsgeräte, soweit notwendig einschließlich des Bedienungspersonals, zur Verfügung zu stellen.
§ 5. (1) Die Gemeinde, die nach den für die örtliche Feuerpolizei geltenden Bestimmungen in Betracht kommt, hat gegenüber dem Bund Anspruch auf Ersatz der durch eine Waldbrandbekämpfung verursachten Kosten für den Einsatz der öffentlichen Feuerwehr einschließlich der Verpflegskosten sowie für Schäden an deren Fahrzeugen, Geräten, Werkzeugen und Ausrüstungsgegenständen.
(2) Jedermann, dem auf Grund einer Anordnung gemäß § 3 Abs 4 Kosten für die Erbringung von Sachleistungen (einschließlich der Kosten für den Einsatz des zur Verfügung gestellten Bedienungspersonals) bzw. für Schäden an den zur Verfügung gestellten Bekämpfungsmitteln erwachsen sind, hat gegenüber dem Bund Anspruch auf Kostenersatz einschließlich des Ersatzes des nachgewiesenen Verdienstentganges.
(3) [...]
(4) Anträge auf Kostenersatz gemäß Abs 2 sind bei sonstigem Verlust des Anspruchs binnen drei Monaten nach Beendigung der Waldbrandbekämpfung bei der Gemeinde einzubringen. Diese hat die Anträge umgehend auf ihre sachliche und rechnerische Richtigkeit zu prüfen und unverzüglich über die Bezirksverwaltungsbehörde dem zuständigen Bundesministerium vorzulegen.
(5) Sofern innerhalb von drei Monaten nach Vorlage eines Antrages im Sinne der Abs 3 und 4 an das zuständige Bundesministerium eine gütliche Einigung über den Anspruch dem Grunde und der Höhe nach nicht zustande kommt, hat auf Antrag des Anspruchsberechtigten die Bezirksverwaltungsbehörde den Anspruch mit Bescheid festzusetzen. Eine Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht gegen diesen Bescheid ist unzulässig.
(6) Innerhalb von drei Monaten nach Zustellung des Bescheides gemäß Abs 5 kann jede der Parteien des verwaltungsbehördlichen Verfahrens die Festsetzung des Kostenersatzes gemäß Abs 1 und 2 beim Bezirksgericht beantragen. Mit dem Zeitpunkt der Anrufung des Gerichts tritt der gemäß Abs 5 erlassene Bescheid außer Kraft.
[11] 2. Das Forstwesen und damit auch die Waldbrandbekämpfung ist nach Art 10 Abs 1 Z 9 B-VG in Gesetzgebung und Vollziehung Bundessache. Allerdings kann der Bundesgesetzgeber nach Art 10 Abs 2 B-VG ua in Angelegenheiten des Forstwesens den Landesgesetzgeber ermächtigen, zu einzelnen Regelungen Ausführungsbestimmungen zu erlassen. Das erfolgte hier in § 42 ForstG, wonach der Landesgesetzgeber (insbesondere) die Organisation der Waldbrandbekämpfung und das Tragen von deren Kosten regeln kann. Auch in diesem Fall obliegt aber die Vollziehung der Ausführungsgesetze nach Art 10 Abs 2 B-VG weiterhin dem Bund. Die Ermächtigung ändert daher nichts daran, dass das Bekämpfen von Waldbränden weiterhin in die mittelbare Bundesverwaltung fällt (VfGH G 56/10). Die im Landesgesetz genannten Gemeinden werden daher für den Bund tätig, wobei sie nach § 3 Abs 1 oö Waldbrandbekämpfungsgesetz im übertragenen Wirkungsbereich (Art 119 B-VG) handeln.
[12] 3. Der Anspruch nach § 5 Abs 2 oö Waldbrandbekämpfungsgesetz setzt zwar nach seinem Wortlaut eine Anordnung der Gemeinde nach § 3 Abs 4 dieses Gesetzes voraus. Die Bestimmung ist allerdings analog anzuwenden, wenn die Anordnung – wie hier – durch die Bezirksverwaltungsbehörde erfolgt.
[13] 3.1. Der Verfassungsgerichtshof hat im Erkenntnis G 56/10 klargestellt, dass § 5 Abs 1 und Abs 2 oö Waldbrandbekämpfungsgesetz auf unterschiedlichen Rechtsgrundlagen beruhen. Absatz 1 konkretisiert lediglich die an sich auf § 2 F-VG 1948 beruhende Verpflichtung des Bundes, der Gemeinde den „konkreten Sachaufwand“ bei der Besorgung von Bundesaufgaben zu ersetzen. Absatz 2 begründet demgegenüber Entschädigungsansprüche Dritter für „Eigentumseingriffe“, die in mittelbarer Bundesverwaltung erfolgen. Aus dieser vom Senat geteilten Auffassung folgt, dass es sich beim Anspruch nach Abs 2 um eine Entschädigung für einen Eingriff in die Rechtssphäre des Betroffenen handelt, den dieser im Interesse der Allgemeinheit hinzunehmen hat. Zwar ist die ausschließlich an einem „Eigentumseingriff“ anknüpfende Formulierung des Verfassungsgerichtshofs zu eng, weil die Regelung auch den Einsatz von „Bedienungspersonal“ und den Ersatz des nachgewiesenen Verdienstentgangs erfasst. Das ändert jedoch nichts daran, dass § 5 Abs 2 oö Waldbrandbekämpfungsgesetz einen Entschädigungsanspruch begründet, der – ähnlich einer Enteignungsentschädigung – auf der im Interesse der Allgemeinheit beruhenden und daher vom Betroffenen hinzunehmenden Inanspruchnahme von dessen Rechtsgütern beruht.
[14] 3.2. Der Anspruch setzt auf dieser Grundlage zwingend eine „Anordnung“, also einen an den Betroffenen gerichteten Befehl zur Duldung des Eingriffs und/oder zu einem bestimmten Handeln, voraus. Dabei kann offen bleiben, ob es sich dabei um einen – allenfalls auch bloß mündlich verkündeten – (Mandats )Bescheid oder um die Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt handelt. Ersteres nehmen die Materialien zur hier strittigen Bestimmung an (68/1980 BlgLT 22. GP 2), zweiteres jene zur vergleichbaren Regelung in § 4 oö Feuerpolizeigesetz (486/1994 BlgLT 24. GP 5). Hingegen reicht das bloße Hinnehmen eines Tätigwerdens keinesfalls aus, weil in diesem Fall das für die Begründung der Haftung entscheidende Element – die von der Behörde angeordnete Verpflichtung des Betroffenen, einen Eingriff in seine Rechtssphäre hinzunehmen – fehlt.
[15] 3.3. Die Feststellung des Erstgerichts, der Bürgermeister habe das Tätigwerden „schlüssig“ angeordnet, kann im Kontext nur dahin verstanden werden, dass er das bereits erfolgte Einschreiten der Bergrettung zur Kenntnis genommen hat. Eine Anordnung war damit offenkundig nicht verbunden. Auf eine Anordnung der „Einsatzleitung“ – also offenbar des zuständigen Feuerwehrkommandanten – hat sich der Antragsgegner in erster Instanz nicht berufen; folgerichtig hat das Erstgericht dazu auch nichts festgestellt. Die diesbezüglichen Erwägungen des Rekursgerichts sind daher weder vom Vorbringen noch von den Feststellungen des Erstgerichts gedeckt. Der Anspruch kann daher im konkreten Fall weder auf eine Anordnung des Bürgermeisters noch auf eine solche der Einsatzleitung gestützt werden. Die in den Rechtsmittelschriften erörterte Frage, ob eine Anordnung der Einsatzleitung der Gemeinde zugerechnet werden könnte, kann daher offen bleiben.
[16] 3.4. Schon in erster Instanz hat sich der Antragsgegner allerdings (auch) auf eine Anordnung der Bezirksverwaltungsbehörde gestützt. Dass es eine solche Anordnung gab, folgt aus den Feststellungen zum „Prüfvermerk“ dieser Behörde. In einem solchen Fall ist § 5 Abs 2 oö Waldbrandbekämpfungsgesetz analog anzuwenden:
[17] (a) Der Wortlaut von § 3 Abs 4 oö Waldbrandbekämpfungsgesetz, auf den § 5 Abs 2 dieses Gesetzes verweist, erfasst zwar nur Anordnungen der Gemeinde. Eine entsprechende Anordnung der Bezirksverwaltungsbehörde ist aber ebenso wie jene der Gemeinde dem Bund zuzurechnen. Dabei kann offen bleiben, ob die Bezirksverwaltungsbehörde – etwa wegen Gefahr in Verzug und Untätigkeit der betroffenen Gemeinden – tatsächlich zu einer solchen Anordnung befugt war. Denn aus Sicht des Antragsgegners lag unabhängig davon eine behördliche Maßnahme vor, die er als ihn bindenden Bescheid oder als Maßnahme behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt deuten musste und die ihn zur Befolgung verpflichtete.
[18] (b) Unter dieser Voraussetzung ist § 5 Abs 2 oö Waldbrandbekämpfungsgesetz analog anzuwenden. Denn der Zweck dieser Regelung, einen Ausgleich für den behördlich verfügten Eingriff in die Rechtssphäre des Betroffenen zu schaffen, erfasst auch den vom Gesetzgeber offenkundig nicht bedachten Fall, dass die Anordnung – ob zulässig oder nicht – nicht vom Bürgermeister, sondern von der Bezirksverwaltungsbehörde getroffen wird. Beider Handeln ist, da es in mittelbarer Bundesverwaltung erfolgt, dem Bund zuzurechnen; in beiden Fällen führt die im Allgemeininteresse getroffene Anordnung zu einem Eingriff in die Rechtssphäre des Betroffenen. Will man § 5 Abs 2 oö Waldbrandbekämpfungsgesetz nicht einen gleichheitswidrigen Inhalt unterstellen, ist eine analoge Anwendung daher zwingend.
[19] (c) Diese Rechtsauffassung lag wohl auch dem bisherigen Verhalten des Bundes zugrunde. Denn nur mit der Anwendung von § 5 Abs 2 oö Waldbrandbekämpfungsgesetz lässt sich erklären, dass er dem Antragsgegner den „Materialverschleiß“ ersetzte. Auch der Bund ging daher offenkundig davon aus, dass der Antragsgegner aufgrund einer ihn bindenden Anordnung gehandelt hatte und sein Anspruch daher dem Grunde nach berechtigt war.
[20] 4. Dennoch hat der Antragsgegner mit seinem Begehren keinen Erfolg.
[21] 4.1. Zwar besteht – wie bereits in der Entscheidung 2 Ob 3/14a ausgeführt – an der grundsätzlichen Ersatzfähigkeit von „Mannschaftskosten“ kein Zweifel: Der von einer Anordnung nach § 3 Abs 4 oö Waldbrandbekämpfungsgesetz Betroffene hat nach § 5 Abs 2 dieses Gesetzes Anspruch auf Ersatz der „Kosten für die Erbringung von Sachleistungen ( einschließlich der Kosten für den Einsatz des zur Verfügung gestellten Bedienungspersonals ) bzw. für Schäden an den zur Verfügung gestellten Bekämpfungsmitteln […] einschließlich des Ersatzes des nachgewiesenen Verdienstentgangs“. Damit sind die Kosten jener Mannschaft, die für den Einsatz der von der Bergrettung zur Verfügung gestellten Gerätschaften erforderlich ist, ohne Zweifel zu ersetzen. Eine andere Frage ist allerdings, was der Begriff „Kosten“ in diesem Zusammenhang bedeutet.
[22] 4.2. Der Antragsgegner missversteht insofern die Entscheidung 2 Ob 3/14a, wenn er meint, er könne solche Kosten unter Hinweis auf seine „Tarifordnung“ pauschal abrechnen. Die diesbezüglichen Ausführungen des Senats betrafen den Anspruch der Gemeinde nach § 5 Abs 1 oö Waldbrandbekämpfungsgesetz. Grundlage dafür waren Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofs zu einer vergleichbaren Bestimmung im niederösterreichischen Landesrecht (2006/10/0118 VwSlg 17.224 A/2007, 2007/10/0274). Danach kann eine – als Verordnung erlassene und von der Landesregierung genehmigte – Tarifordnung des Landesfeuerwehrverbands auf Tatsachenebene als „standardisiertes Sachverständigengutachten“ für die Bestimmung der aus einem Einsatz erwachsenen Kosten angesehen werden; allerdings wäre der Nachweis möglich, dass aus besonderen Gründen geringere Kosten angefallen sind.
[23] 4.3. Auf den Anspruch nach § 5 Abs 2 oö Waldbrandbekämpfungsgesetz lässt sich diese Ansicht nicht übertragen. Denn die „Tarifordnung“ des Antragsgegners ist privatautonom festgelegt und unterliegt keiner staatlichen Kontrolle; zudem knüpft sie von vornherein nicht am konkreten Aufwand für einen Einsatz an. Für die Höhe des beanspruchten Betrags ist nämlich ausschließlich die Dauer des Einsatzes, nicht aber die Anzahl der beteiligten Personen maßgebend. Der Tarif ist daher vom tatsächlichen Aufwand losgelöst; eine Brandwache durch zwei Personen ist danach gleich zu bewerten wie ein Großeinsatz mit zehnfacher Mann/Fraustärke. Eine Grundlage, weshalb diese „Tarifordnung“ – im Sinn der Ausführungen des VwGH – dennoch als „standardisiertes Sachverständigengutachten“ für typischerweise anfallende Kosten angesehen werden könnte, ist damit nicht erkennbar.
[24] 4.4. Die vom Antragsgegner gewünschte „pauschalierte“ Abrechnung ist daher nicht möglich. Vielmehr hat er die „Mannschaftskosten“ des Einsatzes konkret darzulegen. Wurde – wie hier – eine juristische Person in Pflicht genommen, kämen dafür auf den Einsatz entfallende Lohnkosten oder die Zahlung von Aufwandersatz oder Verdienstentgang in Betracht. Hingegen begründet § 5 Abs 2 oö Waldbrandbekämpfungsgesetz keinen Anspruch auf Ersatz bloß fiktiver Kosten, also solcher, die angefallen wären, wenn der Zukauf von Leistungen erforderlich gewesen wäre. Denn einerseits erfasst der Begriff „Kosten“ nach allgemeinem Sprachgebrauch nur tatsächlich gemachte Aufwendungen, und andererseits sieht die Regelung vor, dass nur ein nachgewiesener Verdienstentgang zu ersetzen ist. Eine natürliche Person könnte daher nur dann einen Anspruch geltend machen, wenn sie durch den Einsatz tatsächlich einen Einkommensverlust erlitten hätte. Damit wäre es nicht nachvollziehbar, wenn eine juristische Person demgegenüber auch fiktive, tatsächlich aber nicht angefallene Kosten fordern könnte. Auch eine Grundlage für die teilweise Zurechnung von Gemeinkosten (Ausbildung der Bergretter, Aufbau einer Organisationsstruktur) ist der Regelung nicht zu entnehmen.
[25] 4.5. Im konkreten Fall hat der Antragsgegner nicht vorgebracht, dass der von der Bezirksverwaltungsbehörde angeordnete Einsatz zu tatsächlichen Kosten für das Einschreiten seiner Mitglieder – etwa durch Zahlung von Aufwandersatz – geführt habe. Vielmehr hielt er in seinem Aufforderungsschreiben ausdrücklich fest, dass die Mitglieder „freiwillig und unentgeltlich“ gehandelt hätten. Damit bietet § 5 Abs 2 oö Waldbrandbekämpfungsgesetz keine Grundlage für den begehrten Ersatz.
[26] 5. Aus diesen Gründen hat der Revisionsrekurs Erfolg. Die angefochtene Entscheidung ist dahin abzuändern, dass das Ersatzbegehren abgewiesen wird. Die diese Entscheidung tragenden Erwägungen können wie folgt zusammengefasst werden:
§ 5 Abs 2 oö Waldbrandbekämpfungsgesetz ist analog anzuwenden, wenn die Anordnung iSv § 3 Abs 4 dieses Gesetzes nicht von der Gemeinde, sondern von der Bezirksverwaltungsbehörde getroffen wurde.
Kosten für Bedienungspersonal iSv § 5 Abs 2 oö Waldbrandbekämpfungsgesetz stehen nur zu, wenn sie tatsächlich angefallen sind. Die Regelung bietet keine Grundlage für den Zuspruch bloß fiktiver Kosten.
[27] 6. Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 78 Abs 2 AußStrG.
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