Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon. Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. Tarmann Prentner und Mag. Korn, den Hofrat Dr. Stefula und die Hofrätin Mag. Wessely Kristöfel als weitere Richter in der außerstreitigen Rechtssache des Antragstellers C***** L*****, vertreten durch Mag. Gernot Strobl, Rechtsanwalt in Salzburg, gegen die Antragsgegnerin Z***** Gesellschaft mbH, *****, vertreten durch Altenweisl Wallnöfer Watschinger Zimermann Rechtsanwälte GmbH in Innsbruck, wegen Entschädigung nach dem EisbEG, (hier: wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand) über den Antrag vom 27. Oktober 2020 in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Der mit 27. Oktober 2020 datierte Schriftsatz des Antragstellers wird zurückgewiesen.
Begründung:
Mit Beschluss des erkennenden Senats vom 25. 8. 2020 wurde der Revisionsrekurs des Antragstellers als verspätet zurückgewiesen.
Der Antragsteller erhob einen am 27. 10. 2020 beim Erstgericht im Wege des ERV eingebrachten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsrekursfrist, verbunden mit einem (neuerlichen) Revisionsrekurs. Einen gleichlautenden Schriftsatz übersandte der Antragsteller in Papierform dem Obersten Gerichtshof, wo er am 28. 10. 2020 einlangte.
Der Antrag ist unzulässig.
1. Die wiederholte Einbringung eines inhaltlich identen Rechtsbehelfs verstößt gegen den Grundsatz der Einmaligkeit des Rechtsmittels (RIS Justiz RS0102887).
2. Der Oberste Gerichtshof wäre für die Entscheidung über den Antrag auch nicht zuständig. Wiedereinsetzungsanträge gegen die Versäumung einer Rechtsmittelfrist sind an das Prozessgericht erster Instanz zu richten. Ein beim Obersten Gerichtshof eingebrachter Wiedereinsetzungsantrag ist ohne weiters zurückzuweisen. (RS0036584).
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