Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Hon. Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. Tarmann Prentner und Mag. Korn als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Ingomar Stupar (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und KR Karl Frint (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei A***** F*****, vertreten durch Krall Kühnl Rechtsanwälte in Innsbruck, gegen die beklagte Partei Gemeindeverband B*****, vertreten durch Dr. Herbert Marschitz, Dr. Peter Petzer, Dr. Clemens Telser, Rechtsanwälte in Kufstein, wegen Feststellung, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen vom 14. Jänner 2020, GZ 15 Ra 65/19z 28, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
1. Nach ständiger Rechtsprechung ist der Dienstgeber eines Vertragsbediensteten gehalten, von seinem Kündigungsrecht nach § 32 Abs 2 VBG bei sonstigem Verlust desselben unverzüglich nach Kenntnisnahme des die Kündigung rechtfertigenden Sachverhalts durch die für den Ausspruch der Kündigung zuständigen Organe Gebrauch zu machen (RIS Justiz RS0028543; RS0029249 [T15]). Verzögerungen im Ausspruch der Kündigung von Vertragsbediensteten sind nur insoweit unschädlich, als sie in der Natur des Dienstverhältnisses oder in den besonderen Umständen des Falls sachlich begründet sind, etwa weil die Willensbildung in Körperschaften umständlicher ist als bei physischen Personen (RIS Justiz RS0029273 [T2]). Auch bei organisatorisch unausweichlichen Verzögerungen ist aber die Kündigung zumindest ehestmöglich auszusprechen (vgl 9 ObA 90/99x).
Zu dieser Rechtsprechung stehen die von einer freien Kündbarkeit ausgehenden Revisionsausführungen in Widerspruch, ohne aber dafür eine nähere Begründung zu bieten.
2. Die Beurteilung, ob eine Kündigung dem Erfordernis der Unverzüglichkeit entsprochen hat, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab und begründet im Allgemeinen keine erhebliche Rechtsfrage (RS0031571).
Die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, dass die Eventualkündigung der Klägerin gemäß § 32 Abs 2 VBG 1948 verspätet war, stimmt mit den dargelegten Grundsätzen der Rechtsprechung überein. Nach dem festgestellten Sachverhalt erfolgte die Eventualkündigung vom 25. 10. 2017 aus den selben Gründen wie die Entlassung vom 11. 7. 2016. Nach dem Anlass für den Ausspruch einer Eventualkündigung, nämlich der stattgebenden erstinstanzlichen Entscheidung über eine vorangegangene Entlassungsanfechtung, lagen trotz erklärter Arbeitsbereitschaft der Klägerin bis zur Beschlussfassung des zuständigen Gremiums drei Monate. Weitere zwei Monate vergingen zwischen der Beschlussfassung und dem tatsächlichen Ausspruch der Kündigung, ohne dass für diese Verzögerung zwingende, insbesondere organisatorische Gründe festgestellt werden konnten.
3. Ist das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum von einer verspäteten Kündigung ausgegangen, kommt es für das rechtliche Ergebnis nicht mehr darauf an, ob der Beklagten bei der Beschlussfassung über die Kündigung außerdem ein erheblicher Formfehler unterlaufen ist. Auf die gegen die Alternativbegründung der Berufungsentscheidung gerichteten Revisionsausführungen ist deshalb nicht weiter einzugehen.
Mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO war die außerordentliche Revision zurückzuweisen.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden