Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Hon. Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. Tarmann Prentner und Mag. Korn als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Ingomar Stupar (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und KR Karl Frint (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei C* W*, vertreten durch Dr. Peter Wallnöfer und Partner, Rechtsanwälte in Innsbruck, gegen die beklagte Partei V* W*, vertreten durch Dr. Paul Delazer, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen 11.087,02 EUR netto sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen vom 11. Dezember 2019, GZ 15 Ra 54/19g 17, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
1. Die Rechtsansicht des Berufungsgerichts über die Voraussetzungen für die Zulässigkeit von Kündigungsklauseln in befristeten Arbeitsverhältnissen hält sich im Rahmen der ständigen Rechtsprechung (RIS Justiz RS0129581; RS0031498 ua).
2. Die Revision führt gegen die Rechtsansicht des Berufungsgerichts ins Treffen, in dem zwischen der Klägerin und dem beklagten Verein als Träger eines sozialökonomischen Betriebs geschlossenen Transitarbeits-Dienstvertrag sei eine „Abklärungsphase“ von maximal zwei Monaten vereinbart worden. Aus dieser Vereinbarung sei abzuleiten, dass nach Ablauf dieser Phase keine Kündigung wegen mangelnder Eignung der Dienstnehmerin mehr zulässig gewesen sei.
Damit wird eine Frage der Vertragsauslegung angesprochen, die im Regelfall keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO begründet, wenn nicht infolge einer wesentlichen Verkennung der Rechtslage ein unvertretbares Auslegungsergebnis erzielt wurde (RS0042936 ua). Dies ist hier nicht der Fall.
Das Ergebnis der Vorinstanzen, dass aus der Beschreibung der „Abklärungsphase, in der die Eignung des/r Dienstnehmers/in und die Zielsetzung des Dienstverhältnisses geklärt“ werde, nicht abgeleitet werden könne, dass die Beklagte nach Ablauf von zwei Monaten auf die vereinbarte Kündigungsmöglichkeit verzichten wollte, ist jedenfalls vertretbar. Diese Auslegung deckt sich mit der zwischen der Beklagten und dem AMS als Förderungsgeber vereinbarten Bedingung, dass die Verweildauer auf den als „Ausbildungs- und Trainingsplätze“ bezeichneten Transitarbeitsplätzen dem individuellen Bedarf anzupassen sei und die Beklagte darauf zu achten habe, dass die Transitkräfte nicht länger als arbeitsmarktpolitisch notwendig im sozialökonomischen Betrieb verbleiben, um die Arbeitsplätze für möglichst viele Personen nützen zu können.
3. Die Vorinstanzen haben auch ohne Rechtsirrtum eine Diskriminierung der Klägerin aufgrund ihrer Behinderung im Sinn des § 7c BEinstG verneint.
Selbst wenn man der Revision darin folgen will, dass die festgestellte mangelnde Einsichtsfähigkeit der Klägerin und ihre fehlende Bereitschaft, an den ihr vorgeschlagenen Entwicklungsmaßnahmen mitzuwirken, ein im Zusammenhang mit ihrer Behinderung stehendes Merkmal ist, liegt nach § 7c Abs 3 BEinstG keine Diskriminierung vor, wenn das für eine Ungleichbehandlung kausale Merkmal aufgrund der Art einer bestimmten beruflichen Tätigkeit oder der Rahmenbedingungen ihrer Ausübung eine wesentliche und entscheidende berufliche Voraussetzung darstellt, und sofern es sich um einen rechtmäßigen Zweck und eine angemessene Anforderung handelt.
Nach dem festgestellten Zweck der mit öffentlichen Mitteln geförderten Transitarbeitsplätze, die Reintegration von Arbeitnehmern mit besonderen persönlichen Vermittlungshemmnissen in den Arbeitsmarkt zu erreichen – ein Zweck, dessen Rechtmäßigkeit die Revision nicht in Frage stellt – gehört eine psychische Konstitution des Arbeitnehmers, die das Erreichen dieses Ziels zumindest möglich macht, zu den für die Beschäftigung notwendigen Anforderungen.
Die Revision zeigt damit insgesamt keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO auf.
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