Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Univ. Prof. Dr. Bydlinski als Vorsitzenden sowie die Hofräte Mag. Wurzer und Mag. Dr. Wurdinger als weitere Richter in der beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz zu AZ 20 Nc 2/20z anhängigen Verfahrenshilfesache der Antragstellerin L***** B*****, den
Beschluss
gefasst:
Zur Entscheidung über den Verfahrenshilfeantrag sowie zur Verhandlung und Entscheidung über eine allfällige Amtshaftungsklage wird das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien als zuständig bestimmt.
Begründung:
Die Antragstellerin beantragte die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung von Amtshaftungsansprüchen, die sie aus zwei sie betreffenden Entscheidungen des Oberlandesgerichts Graz ableitet, die ihrer Ansicht nach widersprüchlich seien.
Das Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz, dem das Landesgericht für Strafsachen Wien den Verfahrenshilfeantrag zuständigkeitshalber übermittelte, legte den Akt dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung gemäß § 9 Abs 4 AHG vor.
Nach dieser Bestimmung hat das übergeordnete Gericht ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung zu bestimmen, wenn der Ersatzanspruch unter anderem aus der Entscheidung eines Gerichtshofs abgeleitet wird, der nach den Bestimmungen des AHG unmittelbar oder im Instanzenzug zuständig wäre, was auch für das dem eigentlichen Amtshaftungsprozess vorgelagerte Verfahrenshilfeverfahren gilt (RIS Justiz RS0050123 [T1, T2, T3]; RS0122241; Schragel , AHG 3 Rz 255).
Da die Antragstellerin ihren Verfahrenshilfeantrag zur Verfolgung von Amtshaftungsansprüchen erhebt, die sie aus Entscheidungen des Oberlandesgerichts Graz ableiten will, ist gemäß § 9 Abs 4 AHG ein Landesgericht außerhalb des Sprengels dieses Oberlandesgerichts als zuständig zu bestimmen.
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