Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Schramm als Vorsitzenden und die Hofräte Hon. Prof. Dr. Gitschthaler, Univ. Prof. Dr. Kodek, Dr. Nowotny sowie die Hofrätin Dr. Faber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei E***** AG, *****, vertreten durch Dr. Engelhart Partner Rechtsanwälte OG in Wien, gegen die beklagte Partei Dr. R*****, vertreten durch Dr. Gottfried Thiery, Rechtsanwalt in Wien, und dessen Nebenintervenienten R*****, Schweiz, vertreten durch Dr. Ronald Rast, Rechtsanwalt in Wien, wegen 1.191.209,27 EUR und 1.057.000 CHF jeweils sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 15. April 2020, GZ 33 R 4/20f 89, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung:
Der Beklagte war von 1968 bis anfangs 2005 Vorstandsvorsitzender zweier Aktiengesellschaften, die 1986 verschmolzen wurden und nunmehr unter der Firma der Klägerin firmieren; bis anfangs 2011 war der Beklagte in weiterer Folge Vorsitzender des Aufsichtsrats der Klägerin. Der Anstellungsvertrag des Beklagten aus dem Jahr 1969 enthält eine Klausel, die Versorgungsansprüche des Beklagten für den Fall „schädigender Handlungen“ des Beklagten ausschließt, „die zur gerichtlichen Aburteilung geführt haben oder die als grobe Untreue gegen das Unternehmen zu werten sind“.
Die Auffassung der Vorinstanzen, der Beklagte habe mit der rechtswidrigen Annahme einer Provision in Millionenhöhe (§ 1013 ABGB; RS0019482) eine schwere dienstliche Verfehlung gesetzt, die das Vertrauen der Klägerin in ihn so schwer erschütterte, dass ihr die Gewährung der Betriebspension nicht zumutbar ist, ist jedenfalls vertretbar. Nach den Feststellungen hat der Beklagte „hinter dem Rücken“ der Klägerin einen exorbitant hohen Betrag selbst vereinnahmt und dazu noch verschiedene Verschleierungshandlungen gesetzt, obwohl er als Vorstandsvorsitzender der Klägerin ausschließlich deren Interessen zu wahren gehabt hätte. Damit ist aber die Auffassung durchaus vertretbar, dass die über die Jahre davor erbrachten Leistungen des Beklagten im Vergleich mit dieser Treuepflichtverletzung derart verblassen, dass eine Interessenabwägung zugunsten der Klägerin ausschlagen muss.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden