Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten Univ. Prof. Dr. Neumayr in der Rechtssache der klagenden Partei G*****, Rumänien, vertreten durch Baier Rechtsanwälte KG in Wien, gegen die beklagte Partei E*****, Italien, wegen Teilaufhebung eines Schiedsspruchs (Streitwert 11.975.284,47 EUR), in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Der klagenden Partei wird zur Deckung der voraussichtlich anfallenden Dolmetschkosten für die nach Art 8 EuZVO erforderlichen Übersetzungen (insb der ursprünglichen bzw auch der wiedervorgelegten Klage und des Auftrags zur Klagebeantwortung) ein Kostenvorschuss von 10.000 EUR binnen 4 Wochen aufgetragen.
Begründung:
Die Klägerin begehrt in ihrer am 6. Mai 2019 eingebrachten Klage die Aufhebung des Schiedsspruchs des ICC International Court of Arbitration vom 1. Februar 2019, AZ 22185/MHM, in mehreren Punkten. Die Beklagte ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in Italien.
Für Klagen auf Aufhebung eines Schiedsspruchs ist die EuZVO anwendbar (vgl Bajons in Fasching/Konecny 2 Art 1 EuZVO Rz 8). Nach Art 8 Abs 1 EuZVO kann der Empfänger die Annahme des zuzustellenden Schriftstücks verweigern, wenn dieses nicht in einer in Art 8 Abs 1 EuZVO genannten Sprachen übersetzt ist.
Um einer (weiteren) Verfahrensverzögerung durch eine mögliche Annahmeverweigerung der Beklagten vorzubeugen, beabsichtigt der Senat, die Übersetzung der erforderlichen Schriftstücke zu beauftragen. Bei einem Verfahren vor einem österreichischen Prozessgericht ist die Übersetzung nämlich vom Gericht zu beauftragen ( Sengstschmid in Mayr , Europäisches Zivilverfahrensrecht [2017] Rz 14.123). Es entspricht auch dem System des Amtsbetriebs nach der ZPO, dass allein das Gericht zu entscheiden hat, ob die Zustellung mit oder ohne Übersetzung erfolgt.
In bürgerlichen Rechtssachen soll das Gericht, soweit nicht besondere Vorschriften bestehen, die Vornahme jeder mit Kosten verbundenen Amtshandlung von dem Erlag eines Kostenvorschusses abhängig machen, wenn die Partei, welche die Amtshandlung beantragt oder in deren Interesse sie vorzunehmen ist, nicht die Verfahrenshilfe genießt (§ 3 GEG). Die Zustellung der Klage an die Beklagte liegt im Interesse der Klägerin, weshalb ihr ein Vorschuss für die voraussichtlich anfallenden Gebühren eines Übersetzers aufzutragen war.
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