Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Univ. Prof. Dr. Bydlinski als Vorsitzenden sowie die Hofräte Mag. Wurzer und Mag. Dr. Wurdinger als weitere Richter in der beim Landesgericht Klagenfurt zu AZ 27 Nc 1/20x anhängigen Verfahrenshilfesache des Antragstellers W***** H*****, den
Beschluss
gefasst:
Zur Entscheidung über den Verfahrenshilfeantrag und zur Verhandlung und Entscheidung über eine allfällige Amtshaftungsklage wird das Landesgericht Salzburg als zuständig bestimmt.
Begründung:
Der Antragsteller beantragt die Gewährung von Verfahrenshilfe zur Geltendmachung von Amtshaftungsansprüchen gegen die Republik Österreich (Bund) und beruft sich dazu auf vermeintlich fehlerhafte Entscheidungen des Landesgerichts Klagenfurt und des Oberlandesgerichts Graz, mit denen sein Verfahrenshilfeantrag in einem Vorprozess abgewiesen worden sei.
Das angerufene Landesgericht Klagenfurt legte den Akt dem Obersten Gerichtshof zur Delegierung nach § 9 Abs 4 AHG vor.
Nach dieser Bestimmung ist ein anderes Gericht gleicher Gattung als das nach § 9 Abs 1 AHG ausschließlich zuständige Landesgericht, in dessen Sprengel die Rechtsverletzung begangen wurde, zur Verhandlung und Entscheidung zu bestimmen, wenn der Ersatzanspruch unter anderem aus der Entscheidung eines Gerichtshofs abgeleitet wird, der nach den Bestimmungen des AHG unmittelbar oder im Instanzenzug zuständig wäre.
Da der Delegierungstatbestand des § 9 Abs 4 AHG, der auch ein der Klageführung vorangehendes Verfahrenshilfeverfahren erfasst (RIS Justiz RS0050123 [T1, T2, T3]; RS0122241), im vorliegenden Fall erfüllt ist, ist ein Landesgericht außerhalb des Sprengels des Oberlandesgerichts Graz als zuständig zu bestimmen.
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