Der Oberste Gerichtshof hat am 24. März 2020 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oshidari und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel Kwapinski, Dr. Brenner und Dr. Setz Hummel in der Strafsache gegen Adriana J***** wegen des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Korneuburg als Schöffengericht vom 9. Jänner 2020, GZ 601 Hv 18/19a 57, nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGH Geo 2019 den
Beschluss
gefasst:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Der Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Adriana J***** des Vergehens des schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 2 StGB (I./) und des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB (II./) schuldig erkannt.
Danach hat sie in M***** mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz Alexander S*****
I./ am 31. Oktober 2018 (A./) und am 9. November 2018 (B./) durch Täuschung über Tatsachen, nämlich durch die Vorspiegelung von Rückzahlungsfähigkeit und -willigkeit, zu Handlungen, nämlich zur Übergabe von Darlehensbeträgen in der Höhe von 8.000 Euro (A./) und 2.500 Euro (B./) verleitet, die diesen in einem 5.000 Euro übersteigenden Betrag am Vermögen schädigten;
II./ am 30. Dezember 2018 mit Gewalt fremde bewegliche Sachen weggenommen, indem sie diesen durch das Verabreichen von Alprazolam betäubte und ihm 450 Euro Bargeld und eine Uhr im Wert von 6.200 Euro abnahm.
Die dagegen aus Z 4, 5, 9 lit a und b des § 281 Abs 1 StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten schlägt fehl.
Die Verfahrensrüge (Z 4) spricht mit der Kritik an der Abweisung eines Beweisantrags zum Wert der „gestohlenen Uhr“ keinen erheblichen Umstand an. Denn die Beschwerde lässt die – bereits für sich eine Tatbeurteilung nach § 142 Abs 1 StGB tragenden (zum Begriff des geringen Werts vgl RIS Justiz RS0120079) – Konstatierungen unbekämpft, wonach die Angeklagte anlässlich des Raubgeschehens auch 450 Euro Bargeld erbeutete (US 6).
Soweit das Rechtsmittel (nominell Z 9 lit b, der Sache nach Z 10) zu II./ eine Tatbeurteilung nach § 142 Abs 2 StGB fordert, weil die Feststellungen betreffend die Wegnahme von 450 Euro „unrichtig seien“, verfehlt sie den im konstatierten Sachverhalt gelegenen Bezugspunkt materieller Nichtigkeit (vgl RIS Justiz RS0099810). Die auf den Wert der Uhr bezogenen Rechtsmittelüberlegungen können – wie bereits bei der Erledigung der Verfahrensrüge aufgezeigt – somit auf sich beruhen.
Die gegen den Schuldspruch I./ gerichtete Rechtsrüge (Z 9 lit a) entfernt sich gleichfalls von der Feststellungsbasis des angefochtenen Urteils, indem sie die Konstatierungen des Schöffensenats schlicht bestreitet. Soweit die Beschwerdeführerin lediglich ihre eigene leugnende, von den Tatrichtern als unglaubwürdig verworfene Verantwortung hervorkehrt, bekämpft sie bloß die Beweiswürdigung der Tatrichter nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung.
Die vermissten Feststellungen zur subjektiven Tatseite finden sich – was die Rüge prozessordnungswidrig übergeht (RIS Justiz RS0099775) – auf US 5.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen. Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung (§ 285i StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
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