Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Kalivoda als Vorsitzende und die Hofrätinnen und Hofräte Hon. Prof. Dr. Höllwerth, Dr. Solé, Mag. Malesich und MMag. Matzka als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei L***** H*****, vertreten durch Dr. Eric Agstner, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei P***** W*****, vertreten durch Dr. Markus Bernhauser, Rechtsanwalt in Wien, wegen 79.270 EUR sA und Räumung, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 24. Juli 2019, GZ 39 R 172/19m 54, den
Beschluss
gefasst:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Zwar ist auch das Berufungsgericht an seine in einem Aufhebungsbeschluss enthaltene Rechtsansicht gebunden (RS0042181). Diese Bindung versagt aber gegenüber nachträglichen Sachverhaltsänderungen. Es ist dem Erstgericht daher außerhalb der abschließend erledigten Streitpunkte nicht verwehrt, im Rahmen des Ergänzungsauftrags die Feststellungen im zweiten Rechtsgang zu ändern (RS0117141 [T1 und T2]). Das ist hier geschehen.
Im Übrigen begründet selbst eine Abweichung von der in einem Aufhebungsbeschluss ausgesprochenen Rechtsansicht keine Mangelhaftigkeit des Verfahrens, soferne dem Revisionsgericht die Überprüfung des Berufungsurteils nicht unmöglich gemacht oder erschwert wird (RS0042273). Geht das Berufungsgericht daher von seiner im ersten Rechtsgang dargelegten Rechtsansicht ab, ist dies ohne Bedeutung, wenn der Oberste Gerichtshof die erste Ansicht des Berufungsgerichts als unrichtig, die zweite jedoch als richtig erachtet (RS0042181). Inwieweit die Rechtsansicht des Berufungsgerichts materiell unrichtig sein sollte, führt die Revision über die bloße Behauptung hinaus nicht aus und es ist dies auch nicht ersichtlich.
Einer weiteren Begründung bedarf diese Entscheidung nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).
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