Der Oberste Gerichtshof als Disziplinargericht für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter hat am 17. Oktober 2019 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden, die Anwaltsrichter Dr. Schimik und Dr. Klaar sowie den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Bydlinski in der Disziplinarsache gegen *****, Rechtsanwalt in *****, und *****, Rechtsanwaltsanwärterin in *****, wegen der Disziplinarvergehen der Berufspflichtenverletzung und der Beeinträchtigung von Ehre oder Ansehen des Standes über die Beschwerde des Kammeranwalts der Rechtsanwaltskammer ***** gegen den Beschluss des Disziplinarrates der Rechtsanwaltskammer ***** vom 21. März 2018, D 256/17 nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1, 2. Satz OGH Geo. 2005 den
Beschluss
gefasst:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
1. Aufgrund einer bei der Rechtsanwaltskammer ***** am 15. November 2017 eingelangten Anzeige vom 15. November 2017 wurde der gegen Rechtsanwalt ***** und Rechtsanwaltsanwärterin ***** gerichtete Verdacht geprüft, diese hätten im Verfahren des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz zu AZ ***** in einer mündlichen Verhandlung am 17. Oktober 2017 einen Ablehnungsantrag sowie einen Antrag auf Unterbrechung des Verfahrens zur Klärung der Geschäfts- und Prozessfähigkeit des Drittbeklagten lediglich in Verschleppungsabsicht gestellt.
2. Mit Beschluss vom 21. März 2018 legte der Disziplinarrat der Rechtsanwaltskammer ***** die gegen Rechtsanwalt ***** und gegen Rechtsanwaltsanwärterin ***** gerichtete Anzeige gemäß § 29 Abs 2 DSt mit der Begründung zurück, dass der Angeklagte sowohl den Ablehnungsantrag als auch den Antrag auf Unterbrechung des Verfahrens im Interesse seiner Mandantschaft gestellt habe und dieser als Rechtsanwalt gemäß § 9 RAO befugt sei, alles, was er nach dem Gesetz zur Vertretung seiner Partei für dienlich erachte, unumwunden vorzubringen, ihre Angriffs und Verteidigungsmittel in jeder Weise zu gebrauchen, welche seinem Auftrag, seinem Gewissen und den Gesetzen nicht widerstreiten. Als Vertreter der klagenden Partei könne ihm auch nicht unterstellt werden, das Verfahren zu verschleppen, zumal die klagende Partei Interesse an einer raschen Verfahrensdurchführung habe.
Dieser Beschluss wurde dem Kammeranwalt laut dem diesem Beschluss angeschlossenen Zustellnachweis am 5. April 2018 zugestellt.
3. Die über Ersuchen des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer ***** vom 12. Juni 2018 am 25. Juni 2018 erhobene Beschwerde des Kammeranwalts richtet sich gegen den Rücklegungsbeschluss vom 21. März 2018.
Legt der Disziplinarrat eine Disziplinaranzeige aufgrund des Vorliegens der Voraussetzungen gemäß § 29 Abs 1 DSt zurück, ist der solcher Art gefasste Rücklegungsbeschluss zunächst dem Kammeranwalt zuzustellen, der dagegen gemäß § 29 Abs 2 DSt innerhalb von vier Wochen Beschwerde an den Obersten Gerichtshof erheben kann. Wird von diesem keine Beschwerde erhoben, so ist in sinngemäßer Anwendung des § 28 Abs 3 DSt vorzugehen und (soweit hier relevant) dem Ausschuss der Rechtsanwaltskammer eine Abschrift dieses Beschlusses zu übermitteln. Eine neuerliche Möglichkeit, gegen diesen Beschluss Beschwerde zu erheben, wird der Rechtsanwaltskammer dadurch nicht eröffnet.
4. Die Zustellung des Rücklegungsbeschlusses an den Kammeranwalt erfolgte bereits am 5. April 2018. Die dagegen erst am 25. Juni 2018 erhobene Beschwerde ist demnach verspätet. Sie war daher zurückzuweisen.
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