Der Oberste Gerichtshof hat am 17. Oktober 2019 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Fürnkranz in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Jukic als Schriftführerin in der Strafsache gegen Gabriele B***** und andere Beschuldigte wegen des Verbrechens des sexuellen Missbrauchs einer wehrlosen oder psychisch beeinträchtigten Person nach § 205 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 87 St 94/16a der Staatsanwaltschaft St. Pölten, über die Grundrechtsbeschwerden der Beschuldigten Dominik G***** und Carina Maria Z***** gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Beschwerdegericht vom 7. August 2019, AZ 19 Bs 215/19k (ON 328 der Ermittlungsakten), nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Grundrechtsbeschwerden werden zurückgewiesen.
Gründe:
Im Ermittlungsverfahren AZ 87 St 94/16a der Staatsanwaltschaft St. Pölten gegen Gerlinde B***** und andere Beschuldigte wurden die Anträge der Staatsanwaltschaft auf Verhängung der Untersuchungshaft über Dominik G***** und Carina Maria Z***** mit Beschluss des Landesgerichts St. Pölten vom 28. September 2017 (AZ 12 HR 425/16h) abgewiesen und die Genannten jeweils unter Anwendung gelinderer Mittel (§ 173 Abs 5 Z 4 StPO) enthaftet (ON 91, 92).
Den dagegen erhobenen Beschwerden der Beschuldigten gab das Oberlandesgericht Wien mit Beschluss vom 8. November 2017, AZ 19 Bs 314/17s (19 Bs 315/17p [ON 132]) jeweils mit der Maßgabe nicht Folge, dass im Wortlaut der vom Erstgericht erteilten Weisungen ein Wort zu entfallen habe (ON 132).
Dagegen erhobene Grundrechtsbeschwerden wies der Oberste Gerichtshof mit Beschluss vom 17. Jänner 2018, 15 Os 157/17b (15 Os 158/17z) zurück (ON 168).
Mit Beschluss vom 7. August 2019, AZ 19 Bs 215/19k (ON 328) gab das Oberlandesgericht Wien nun Beschwerden gegen den Beschluss des Landesgerichts St. Pölten vom 28. Juni 2019 (ON 320) nicht Folge, mit welchem Anträge der Beschuldigten G***** und Z***** auf Aufhebung der seinerzeit erteilten Weisungen abgewiesen worden waren.
Gegen diesen Beschluss des Oberlandesgerichts (ON 328) richten sich (gemeinsam ausgeführte) Grundrechtsbeschwerden der Beschuldigten G***** und Z***** (ON 337), die jeweils eine Verletzung im Grundrecht auf persönliche Freiheit reklamieren.
Die Anwendung gelinderer Mittel im Sinn des § 173 Abs 5 StPO wird vom spezifischen Schutzzweck des Grundrechtsbeschwerdegesetzes (§ 1 Abs 1 GRBG) nicht erfasst (RIS Justiz RS0115525, RS0122464, RS0060991; vgl bereits ON 168).
Die Grundrechtsbeschwerden waren daher ohne Kostenzuspruch (§ 8 GRBG) zurückzuweisen.
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