Der Oberste Gerichtshof hat am 10. Oktober 2019 durch die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als Vorsitzende, den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Danek sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer in der Strafsache gegen Emanuel C***** wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB, AZ 15 U 89/19v des Bezirksgerichts Wels, über den Antrag des Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 Satz 2 OGH Geo. 2005 den
Beschluss
gefasst:
Dem Antrag wird nicht
Folge gegeben.
Die Akten werden dem Oberlandesgericht Linz zurückgestellt.
Gründe:
Dem Antrag des Angeklagten auf
Delegierung kommt mit Blick auf das Erfordernis strikter Auslegung von Delegierungsbestimmungen (vgl Nordmeyer , WK-StPO §§ 28, 28a Rz 2; Oshidari , WK-StPO § 39 Rz 3) keine Berechtigung zu. Weder der Umstand, dass der Angeklagte im Sprengel eines anderen Gerichts wohnhaft ist, noch die Vermeidung reisebedingter Unkosten für den Angeklagten stellen hinreichend wichtige Gründe im Sinn des § 39 Abs 1 StPO dar (RIS-Justiz RS0129146 [T1] und RS0127777).
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