Der Oberste Gerichtshof hat am 10. Juli 2019 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl und Dr. Oshidari sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel Kwapinski und Mag. Fürnkranz in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Binder als Schriftführer in der Strafsache gegen Moses K***** wegen des Verbrechens des sexuellen Missbrauchs einer wehrlosen oder psychisch beeinträchtigten Person nach § 205 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 28. Jänner 2019, GZ 6 Hv 2/19x 17, sowie über die Beschwerde des Angeklagten gegen den Beschluss auf Anordnung der Bewährungshilfe und Erteilung einer Weisung nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Moses K***** des Verbrechens des sexuellen Missbrauchs einer wehrlosen oder psychisch beeinträchtigten Person nach § 205 Abs 1 StGB schuldig erkannt.
Danach hat er am 25. Mai 2018 in G***** J***** G***** unter Ausnützung ihrer durch Suchtmittel und Tabletten bedingten starken Beeinträchtigung und ihres Schlafes, was sie wehrlos machte, dadurch missbraucht, dass er mit ihr den Beischlaf und eine dem Beischlaf gleichzusetzende Handlung vornahm, indem er ihr zunächst „einen bzw zwei Finger“ in die Scheide einführte und in weiterer Folge an ihr den vaginalen Geschlechtsverkehr bis zum Samenerguss vollzog.
Dagegen richtet sich die auf Z 5 und 5a des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der keine Berechtigung zukommt.
Undeutlichkeit im Sinn der Z 5 erster Fall liegt vor, wenn nicht unzweifelhaft erkennbar ist, ob eine entscheidende Tatsache in den Entscheidungsgründen festgestellt wurde oder aus welchen Gründen die Feststellung entscheidender Tatsachen erfolgt ist (RIS Justiz RS0117995).
Die Konstatierungen zur subjektiven Tatseite, wonach es dem Angeklagten durchaus bewusst war, dass J***** G***** wehrlos war, und er diesen Umstand für sich ausnützen wollte (US 6), sind – der Kritik der Rüge zuwider – unmissverständlich.
Soweit der Beschwerdeführer auf eine einzelne Begründungserwägung verweist („hätte der Angeklagte jedenfalls die tiefgreifende Bewusstseinsstörung erkennen können und müssen“; US 8) und darin einen Widerspruch (Z 5 dritter Fall) zur oben angesprochenen Feststellung erblickt, vernachlässigt er den zweiten Satzteil dieser Passage, „… und hat es so auch für gewiss gehalten, dass dieser Zustand ein Fehlen der Diskretions- und Dispositionsfähigkeit beim Opfer bewirkt hat“ (US 8).
Der Nichtigkeitsgrund der Z 5a greift seinem Wesen nach erst dann, wenn Beweismittel, die in der Hauptverhandlung vorkamen oder vorkommen hätten können und dürfen, nach allgemein menschlicher Erfahrung gravierende Bedenken gegen die Richtigkeit der bekämpften Urteilsannahmen aufkommen lassen, mit anderen Worten intersubjektiv gemessen an Erfahrungs und Vernunftsätzen eine unerträgliche Fehlentscheidung qualifiziert nahelegen (RIS Justiz RS0119583).
Mit dem Hinweis auf das – im Übrigen im Urteil so konstatierte (US 5 f) – Verhalten des Angeklagten vor und nach der Tat und der daraus abgeleiteten Schlussfolgerung, es sei „völlig bar jeder Lebenserfahrung“ und „zwingend unlogisch, dass sich der Angeklagte im Beisein von zwei Zeugen“ so verhalten habe, gelingt es der Beschwerde nicht, solch erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit des Ausspruchs über entscheidende Tatsachen zu wecken.
Nichts anderes gilt für die beweiswürdigenden Erwägungen der Rüge zur Aussage des Angeklagten, G***** habe ihm das Gesäß entgegengestreckt (ON 16 S 4).
Entgegen dem weiteren Vorbringen der Beschwerde haben die Tatrichter die Aussage dieser Zeugin auch nicht zur Begründung der subjektiven Tatseite des Angeklagten herangezogen, sondern aus ihren Angaben – zulässigerweise – auf ihren stark beeinträchtigten Zustand und ihr fehlendes Einverständnis zu den sexuellen Handlungen geschlossen (US 9 f).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sogleich zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus sich die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde ergibt (§§ 285i, 498 Abs 3 StPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden