Der Oberste Gerichtshof hat am 10. Juli 2019 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer, Mag. Michel, Dr. Oberressl und Dr. Brenner in Gegenwart der Schriftführerin Mag. Leitner in der Strafsache gegen Zeljko M***** wegen des Verbrechens des Mordes nach §§ 15, 75 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Geschworenengericht vom 26. Februar 2019, GZ 604 Hv 5/18w 60, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Zeljko M***** aufgrund des Wahrspruchs der Geschworenen des Verbrechens des Mordes nach §§ 15, 75 StGB schuldig erkannt.
Danach hat er am 20. August 2018 in W***** Branko R***** zu töten versucht, indem er ihm mit einem Messer drei Stiche in den Rücken versetzte.
Die dagegen aus § 345 Abs 1 Z 1 StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.
Mit dem Hinweis auf einen offensichtlichen Schreibfehler im Protokoll über die Hauptverhandlung, durch den der Ersatzgeschworene E***** (ON 59 S 1) im Rahmen der Beurkundung der Beeidigung (§ 305 StPO) als „Geschworener“ und als „Ersatzgeschworener“ bezeichnet wird (ON 59 S 3), zeigt die Besetzungsrüge (Z 1) keine nicht gehörige Besetzung der Geschworenenbank auf.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§§ 285d Abs 1, 344 StPO).
Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung (§§ 285i, 344 StPO).
Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
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