Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Univ. Prof. Dr. Bydlinski als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätin Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger, Dr. Hofer Zeni Rennhofer und Dr. Parzmayr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M***** S*****, vertreten durch Dr. Heinrich Fassl, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Republik Österreich (Bund), vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, wegen 48.594,68 EUR sA und Feststellung, infolge der außerordentlichen Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 29. April 2019, GZ 4 R 56/19m 13, mit dem das Urteil des Landesgerichts Wels vom 8. Februar 2019, GZ 3 Cg 12/18a 9, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
1. Das Revisionsverfahren wird bis zur Rechtskraft der Entscheidung über die gegen die Mitglieder des Berufungssenats erhobene Ablehnung unterbrochen.
2. Die Akten werden dem Erstgericht mit dem Auftrag zurückgestellt, sie erst nach Rechtskraft der zu 5 Nc 1/19i des Oberlandesgerichts Linz anhängigen Entscheidung über die Ablehnung dem Obersten Gerichtshof wieder vorzulegen.
Begründung:
In ihrer außerordentlichen Revision, die sie mit einem am selben Tag eingebrachten „Ablehnungsantrag“ verbindet, macht die Klägerin den Nichtigkeitsgrund nach § 477 Abs 1 (Z 1) ZPO geltend und lehnt die Mitglieder des Berufungssenats aus bestimmten Gründen als befangen ab.
Das Erstgericht legte – ohne die Behandlung des „Ablehnungsantrags“ zu 5 Nc 1/19i des Oberlandesgerichts Linz abzuwarten – die außerordentliche Revision sogleich dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung vor.
Die Aktenvorlage ist verfrüht.
Die Ablehnung von Richtern kann auch nach einer Entscheidung im Rechtsmittel dagegen erklärt werden (RIS Justiz RS0041933 [T29]; RS0042028 [T21]). Über die Ablehnung hat im vorliegenden Fall der nach § 23 JN zuständige Senat des Berufungsgerichts zu entscheiden. Würde der Ablehnung stattgegeben, wäre gemäß § 25 letzter Satz JN erforderlichenfalls auszusprechen, ob und in welchem Umfang Verfahrenshandlungen des abgelehnten Richters aufzuheben sind (RS0045994 [T1]). An den in Rechtskraft erwachsenen Beschluss des Ablehnungsgerichts ist auch das Rechtsmittelgericht gebunden (RS0042079).
Davor kann über den in der außerordentlichen Revision geltend gemachten Nichtigkeitsgrund nicht erkannt werden. Bis zur Rechtskraft der Entscheidung des zuständigen Senats des Berufungsgerichts ist das Verfahren über die außerordentliche Revision zu unterbrechen (RS0042028 [T5, T10]).
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