Der Oberste Gerichtshof hat am 28. Mai 2019 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner Foregger als weitere Richter in der Strafsache gegen Dilaver K***** und weitere Angeklagte wegen des Verbrechens der terroristischen Vereinigung nach § 278b Abs 2 StGB und andere strafbarer Handlungen, AZ 16 Hv 4/19i des Landesgerichts für Strafsachen Graz, über die Anregung des genannten Gerichts auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 Satz 2 OGH Geo. 2005 den
Beschluss
gefasst:
Der Anregung wird nicht gefolgt.
Die Akten werden dem Oberlandesgericht Graz zurückgestellt.
Gründe:
Mit Blick auf das Erfordernis strikter Auslegung von Delegierungsbestimmungen (vgl Nordmeyer , WK StPO § 28 Rz 2; Oshidari , WK StPO § 39 Rz 3) liegen keine hinreichend wichtigen Gründe für die – auf „die Mehrzahl der Tatorte“ und den Wohnsitz mehrerer Angeklagter und Zeugen im Sprengel des Landesgerichts Linz – gegründete Anregung des Landesgerichts für Strafsachen Graz vor, zumal sowohl einer der Angeklagten als auch Zeugen im Sprengel dieses Gerichts aufhältig sind.
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