Der Oberste Gerichtshof hat am 5. März 2019 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Danek als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger, die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer und Dr. Oshidari sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann in Gegenwart des Schriftführers Bodinger in der Strafsache gegen Kurt W***** wegen des Vergehens der Veruntreuung nach § 133 Abs 1 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung, AZ 5 U 52/17t des Bezirksgerichts Horn, über den „Einspruch“ der Christine W***** gegen das Urteil des Landesgerichts Krems an der Donau als Berufungsgericht vom 14. Jänner 2019, AZ 11 Bl 35/18g, sowie deren Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Der „Einspruch“ und der Antrag auf „Wiedereinsetzung in den anfänglichen Stand“ werden zurückgewiesen.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil gab das Landesgericht Krems an der Donau der (rechtzeitig erhobenen) Berufung des Angeklagten Kurt W***** gegen das Urteil des Bezirksgerichts Horn vom 25. Juli 2018, GZ 5 U 52/17t 36, nicht Folge.
Der dagegen erhobene, an den Obersten Gerichtshof gerichtete „Einspruch“ der – soweit ersichtlich nur als Zeugin am Verfahren beteiligten – Christine W***** war schon deshalb zurückzuweisen, weil gegen Urteile der Landesgerichte über eine gemäß §§ 463, 464 und 478 StPO an sie gelangte Berufung kein Rechtsmittel zulässig ist (§ 479 StPO).
Ebenso war mit dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den (gemeint:) vorigen Stand zu verfahren, weil ein solcher nur den Beteiligten des (hier: Haupt-)Verfahrens (§ 220 StPO) zusteht und zudem eine – hier nicht genannte – Fristversäumung im Sinn des § 364 Abs 1 erster Halbsatz StPO voraussetzt.
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