Der Oberste Gerichtshof hat am 13. Februar 2019 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer, Mag. Michel, Dr. Oberressl und Dr. Brenner in Gegenwart der AAss Schaffhauser als Schriftführerin in der Strafsache gegen Peter I***** wegen Vergehen der pornographischen Darstellungen Minderjähriger nach § 207a Abs 3 erster Satz erster Fall, zweiter Satz erster Fall StGB, AZ 15 Hv 15/18d des Landesgerichts Krems an der Donau, über die Beschwerde des Angeklagten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Beschwerdegericht vom 21. November 2018, AZ 132 Bs 368/18i, nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
Mit der angefochtenen Entscheidung gab das Oberlandesgericht Wien der Beschwerde des Peter I***** gegen den Beschluss des Landesgerichts Krems an der Donau vom 27. September 2018, GZ 15 Hv 15/18d 18, mit dem die „Beschwerde (Einspruch) gegen Strafantrag 15 Hv 15/18d gem § 212 iVm § 451 StPO“ des Genannten als unzulässig zurückgewiesen worden war, nicht Folge.
Die dagegen erhobene Beschwerde des Peter I***** war zurückzuweisen, weil gemäß § 89 Abs 6 StPO gegen die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts ein weiterer Rechtszug nicht zusteht.
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