Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Univ. Prof. Dr. Bydlinski als Vorsitzenden sowie den Hofrat Mag. Dr. Wurdinger und die Hofrätin Dr. Hofer Zeni Rennhofer als weitere Richter in der beim Landesgericht Wels zu AZ 3 Cg 11/18d anhängigen Rechtssache der klagenden Partei H*****, vertreten durch die GKP Gabl Kogler Leitner Stöglehner Bodingbauer Rechtsanwälte OG, Linz, gegen die beklagte Partei Republik Österreich (Bund), vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, wegen 29.453,48 EUR sA, den
Beschluss
gefasst:
Zur Verhandlung und Entscheidung über die Klage wird das Landesgericht Krems an der Donau als zuständig bestimmt.
Begründung:
Der Kläger macht gegen den Bund wegen der vom 26. 8. 2014 bis 16. 10. 2014 in Haft verbrachten Zeit Ersatzansprüche nach dem StEG 2005 geltend. Da das Oberlandesgericht Linz seiner gegen die Verhängung der Untersuchungshaft durch das Landesgericht Wels erhobenen Beschwerde nicht Folge gegeben hatte, leitet er seinen Ersatzanspruch auch aus einer Entscheidung dieses Oberlandesgerichts ab.
Das Landesgericht Wels legte den Akt dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung nach § 9 Abs 4 AHG vor.
Nach dieser Bestimmung ist ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung zu bestimmen, wenn der Ersatzanspruch unter anderem aus der Entscheidung eines Gerichtshofs abgeleitet wird, der nach den Bestimmungen des AHG unmittelbar oder im Instanzenzug zuständig wäre. Dieser Delegierungstatbestand gilt nach § 12 Abs 1 StEG 2005 auch für nach diesem Gesetz erhobene Ansprüche.
Da die Voraussetzungen für die Delegierung in diesem Fall vorliegen, ist die Rechtssache einem Gerichtshof außerhalb des Sprengels des Oberlandesgerichts Linz zu übertragen.
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